Jahrgang 
1912
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13. Körperliche Obungen. Es ist Pflicht der Eltern, die Schule auch in den Bestre- bungen zu unterstützen, wéelche die körperliche Kräftigung und Abhärtung unserer Schüler zum Ziele haben. Wir richten daher an die Eltern und deren Stellvertreter die dringende Bitte, die Kinder zu regelmäßigem Besuch der Turn spiele im Sommer(vergl. S. 13 des Berichtes) und zur Teilnahme an dem F reiwilligen Turnen(vergl. S. 23 des Berichtes) im Winterhalbjahr anzuhalten.

Auch wollen die Eltern ihren Söhnen eine aufrechte, die Gesundheit fördernde Körperhaltung anerziehen.

14. Konfirmation. Die Eltern werden gebeten, ihre Söhne nach Möglichkeit während des Besuches der Obertertia konfirmieren zu lassen, da diese Klasse sowohl nach dem Durchschnittsalter ihrer Schüler als auch bezüglich der von der Schule zu stellenden An- forderungen zu jenem Zweck besonders geeignet ist. Von Konfirmationen während des Besuches der Quinta oder Untersekunda bitten wir gänzlich absehen zu wollen.

15. Abmeldungen. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muß er bei dem Unter- zeichneten durch den Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schriftlich abgemeldet werden. Wenn die Abmeldung nicht spätestens am ersten Tage des neuen Schulvierteljahres bewirkt wird, so ist das Schulgeld noch für das ganze Viertel- jahr zu zahlen.

Ein Abgangszeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen und erst dann ausgestellt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind.

16. Berechtigungen der Realschulen in Preußen. Die Realschule gewährt eine geeignete Vorbildung für Knaben, die einen praktischen Lebensberuf ergreifen oder sich der mittleren Beamtenlaufbahn zuwenden wollen. Als Vorstufe der Oberrealschule be-

reitet sie aber auch zu den höheren Studienzweigen(vergl. l, 1 der Berechtigungen) mit vor.

I. Das Zeugnis über die bestandene Schlußprüfung(nach 6 Jahren erreich- bar) berechtigt

1. zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule, deren Reifezeugnis(nach weiteren 3 Jahren zu erlangen) u. a. die Berechtigung zu allen Universitäts- studien gibt, mit alleiniger Ausnahme der Theologie;

2. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;

3. zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät;

4. zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademien;

5. zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Land- wirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf;

6. zur Ausbildung als Fachlehrer an den niederen landwirtschaftlichen Lehranstalten (Ackerbauschulen, landwirtschaftliche Winterschulen) und als landwirtschaftlicher Wanderlehrer;

7. zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;

8. zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin;

9. zur Immatrikulation an einer Handelshochschule nach Beendigung der kauf-

männischen Lehrzeit;

10. zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;

11. Zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer;

12. Zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden (mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;

13. Zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisen- bahnbetriebsingenieur;