Jahrgang 
1912
Einzelbild herunterladen

42 Tornister tragen zu lassen, da auf diese Weise nicht nur die Bücher sondern auch die jugendlichen Körper am besten geschont werden.

Um die Schüler frühzeitig an Ordnung zu gewöhnen, wollen die Eltern mit uns darüber wachen, daß die für die Schule nötigen Bücher und Hefte bereits am Abend vorher an der Hand des Stundenplans in den Tornister ge- packt und nur solche Bücher mit in die Schule gebracht werden, die an dem betreffenden Tage im Unterricht wirklich gebraucht werden. Bibeln, Gesangbücher, Atlanten und andere Bücher, von denen die Schüler ein zweites Exemplar zu Hause haben, dürfen mit Erlaubnis der betreffenden Herren Fachlehrer in den Klassenschränken unter Verschluß zurückgelassen werden.

Sämtliche Sachen des Schülers sind mit seinem Namen und dem seiner Klasse zu versehen.

Aus gesundheitlichen Gründen ist es erwünscht, daß die Schüler nur Holzfeder- halter benutzen.

9. Zustand der Schulbücher. Es kommt vor, daß Schüler mit oder ohne Wissen der Eltern unvorschriftsmäßige, beschmutzte oder beschriebene Schulbücher käuflich erwerben, deren Gebrauch die Schule auf keinen Fall gestatten darf. Die Eltern werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Ankauf gebrauchter Schulbücher vorsichtig zu sein. Kein Schüler möge ein gebrauchtes Buch kaufen, ohne sich vorher durch Anfrage bei dem betreffenden Herrn Fachlehrer vergewissert zu haben, daß das Buch noch brauchbar ist. (Vergl. S. 14 des Berichtes.)

10. Befreiung vom Turnunterricht. Die Befreiung vom Turnunterricht überhaupt oder von einzelnen Übungsarten ist nur auf Grund der Erklärung eines Arztes, daß durch die Teilnahme am Turnunterricht die Gesundheit des Schülers gefährdet würde, zulässig. Weiter Weg, Bleichsucht, Muskelschwäche u. a. können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung vom Turnen erachtet werden. Die Eltern, die den Segen des Turnens für die Jugend kennen, werden zweifellos nur in den drin- gendsten Fällen die Befreiung vom Turnunterricht für ihre Kinder nachsuchen.(Vergl. Abschnitt VII, 13 des Berichtes.)

II. Versäumnis des Unterrichts in Krankheitsfällen. Wenn ein Schüler durch Krank- heit verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist noch an demselben Tage dem Klassenleiter in glaubwürdiger Form davon Mitteilung zu machen. Nur so läßt sich ver- hüten, daß Knaben sich ohne Wissen der Eltern dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter, nur in besonderen Ausnahmefällen eines anderen Verwandten, über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen und bei jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, sich zu melden. Diese Bescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus der Schule entlassen worden war.

Auch wenn der Schüler zeitweise aus gesundheitlichen Gründen während der Pausen im Klassenzimmer bleiben soll, wird eine entsprechende schriftliche Anfrage des Vaters von der Schule gewünscht.

Schulfeierlichkeiten werden in bezug auf Versäumnis und Urlaub dem Unterricht gleich erachtet.

12. Urlaub. Urlaubsgesuche für Schüler sind, sofern es sich um einen einzelnen Tag während des Vierteljahres handelt, bei dem Klassenleiter, in allen anderen Fällen bei dem Unterzeichneten durch den Vater vorher, und zwar rechtzeitig, einzureichen.

Urlaub vor oder nach den Ferien kann ausnahmslos nur dann bewilligt werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß für den betreffenden Schüler zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Verlängerung der Ferien erforder- lich ist. Urlaubsgesuche aus anderen Gründen müssen abschlägig beschieden werden.