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6. Benachrichtigung der Eltern. a) Zeugnisse. Dreimal im Jahre- zu Michaelis, Weihnachten und Ostern- erhalten die Schüleér schriftliche Gesamtzeugnisse, die sie dem Vater oder dessen Stellvertreter zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorlegen müssen. Wir hitten die Väter, der Namensunterschrift keine Bemerkungen hinzufügen zu wollen.
Die Schüler haben am ersten Tage des folgenden neuen Schulabschnittes die vom Vater unterschriebenen Zeugnisse dem Herrn Klassenleiter vorzuzeigen und dann mit nach Hause zu nehmen, wo die Zeugniszettel sorgfältig, am besten in einer Mappe, auf- bewahrt werden mögen.
Den in den Zeugnissen enthaltenen Bemerkungen bitten wir rechtzeitig, nicht erst kurz vor der Versetzung, die nõötige Beachtung zu schenken.
b) Mitteilungs-Zettel. Den Eltern der Schüler, die während eines Schul- abschnittes in ihren Leistungen bedenkliche Mängel und Schwächen zeigen oder wegen erheblicherer Verfehlungen mit einer Stunde Arrest bestraft werden müssen, werden durch die Post entsprechende Benachrichtigungen übersandt. Die Zettel, auf denen die Eltern von der Verhängung einer Arreststrafe in Kenntnis gesetzt werden, enthalten auch Mit- teilungen über Tag und Stunde des Arrests und werden so zeitig abgeschickt, daß sie noch vor Beginn des Arrests in den Händen der Eltern sind.
Die geehrten Eltern wollen auch den Inhalt dieser Mitteilungs-Zettel ernstlich be- achten und frühzeitig mit den Herren Klassenleitern Rücksprache nehmen, damit beizeiten für eine Besserung gesorgt werden kann.
c) Jahresberichte. Sämtlichen Schülern, auch den neu eintretenden, werden jährlich- am Schluß des Schuljahres- die Jahresberichte eingehändigt, die besonders auch für die Eltern bestimmt sind. Ich bitte dringend, dem Inhalt des Jahresberichtes einige Aufmerksamkeit schenken zu wollen und den Bericht aufzubewahren, damit er während des Jahres öfter zu Rate gezogen werden kann.
7. Versetzung. Die Konferenzbeschlüsse über Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers erfolgen auf Grund der amtlichen Versetzungsbestimmungen nach gewissenhaften Erwägungen und eingehenden Beratungen des Leiters der Anstaſt mit sämtlichen Lehrern der Klasse. Sie sind daher unwiderruflich, und alle Versuche, eine nachträgliche Anderung herbeizuführen, würden vergeblich sein.
Versuchsweise einen Schüler in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, ist unzulässig.
Die Eltern, deren Söhne nicht versetzt werden konnten, mögen bedenken, daß es weder eine Schande noch ein Unglüchk ist, wenn ein Schüler in der Klasse zurückbleiben muß, und daß schon manchem, dem die Kräfte vorübergehend erlahmten, der zweijährige Besuch einer Klasse zum Segen war.
Schüler, die nach dem gewissenhaften Urteil ihrer Lehrer nicht befähigt genug sind, eine höhere Schule durchzumachen, werden am besten sobald wie möglich einer Mittel- oder Volksschule bezw. einem praktischen Berufe zugeführt.
Solche Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalte in derselben Klasse nicht versetzt werden konnten, müssen nach§ 8 der Versetzungsbestimmungen die Anstalt verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Leiters der Anstalt ein längeres Verweilen nutzlos sein würde; in diesem Falle wird dem letzten Weihnachtszeugnis eine entsprechende Bemerkung beigefügt.
Wird ein Schüler trotz einiger Lücken versetzt, so ist es Pflicht der Eltern, Sofort - und zwar gleich nach Beginn des neuen Schuljahres- den Rat der Schule einzuholen und dafür zu sorgen, daß diese Mängel möglichst bald beseitigt werden. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, daß der Schüler dem Unterricht bald nicht mehr folgen kann, so daß eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse ausgeschlossen ist.
8. Tragen und Ordnen der Schulsachen. Die Eltern werden gebeten, ihre Söhne mindestens bis Quarta einschließlich die Schulbücher auf dem Rücken im


