Jahrgang 
1929
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19.

eine ärztliche Bescheinigung, die dem Direktor zu übergeben ist, die Ansteckungs- gefahr für beseitigt erklärt. Die Eltern werden ersucht, in einem solchen Falle den Schüler nicht persönlich im Schulgebäude zu entschuldigen, sondern eine schrift-

liche Benachrichtigung unmittelbar an den Direktor gelangen zu lassen.

Als ansteckende Krankheiten sind durch Ministerialerlass gekennzeichnet:

A) Lepra, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, spinale Kinder- lähmung, epidemische Gehirnerzündung, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Schar- lach, Typhus, Paratyphus.

B) Favus, Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Röteln, Rotz, Tollwut, Windpocken.

Bei Lepra, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber und Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht.

Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe A genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Haushaltungsvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seines Haushalts unver- züglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten möglichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:

a) Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muss auch ausserhalb der Schule z. B. auf der Strasse und auf öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.

b) Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

c) Bei Erkrankungen an Diphterie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch

lmpfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphterie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser aus- zuspülen.

d) Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesnch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

e) Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf des Schülers bakteriologisch zu untersuchen.

Wenn ein Schüler körperliche Fehler oder Schwächen hat, deren Berück-

sichtigung für Erziehung und Unterricht erwünscht ist, werden die Eltern um

rechtzeitige Mitteilung an den Direktor ersucht. Als Schularzt ist der praktische Arzt Herr Dr. med. Franz Wolf tätig, als

Schulpflegerin Frl. Studieprätin Dr. Epstein.

Der Schularzt hält in jeder Woche eine Sprechstunde in der Anstalt ab, die vorher bekannt gegeben wird. Schüler, deren Eltern eine schulärztliche Untersuchung wünschen, haben sich bei ihrem Klassenleiter zu melden.

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