Jahrgang 
1915
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VI. Hllgemeine Tlachrichten über die mittel⸗, Bürger⸗ u. Hilfsſchulen. Ausgegeben von der Städtiſchen Schuldeputation.

Sämtliche Mittel-, Bürger⸗ und Hilfsſchulen ſind der Städtiſchen Schuldeputation unterſtellt. Dieſe Behörde beſteht nach geſetzlicher Beſtimmung aus vier Vertretern des Magiſtrats, vier Stadtverordneten, vier des Erziehungs⸗ und Schulweſens kundigen Perſönlichkeiten ſowie aus einem evangeliſchen, einem katholiſchen Geiſtlichen und einem Rabbiner als Vertreter der entſprechenden Religionsgemeinſchaften. Den Vorſitz führt zurzeit Herr Stadtrat Prof. Dr. Ziehen. Die Amtsräume befinden ſich im Rathaus, Gr. Kornmarkt 2. Die Schuldeputation übt die Schulaufſicht durch einen Stadtſchulrat und drei Stadtſchul⸗ inſpektoren aus.

Schulpflichtig werden jeweils die Kinder, die bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben; doch können auch noch ſolche Aufnahme finden, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden. Iſt ein ſchulpflichtiges Kind wegen Krankheit, wegen körperlicher Schwäche oder wegen mangelhafter geiſtiger Entwicklung noch nicht ſchul fähig, ſo iſt ſeine Zurückſtellung bei der Schulbehörde zu beantragen.

Die Aumeldung geſchieht bei dem Leiter der gewünſchten Schule. Sie findet in der Regel in einer Januarwoche ſtatt. Die genaue Zeitangabe erfolgt um Weihnachten in den Zeitungen und durch öffentliche Anſchläge. Bei der Anmeldung ſind Geburts- und Impfſchein vorzulegen. Iſt letzterer abhanden gekommen, ſo genügt eine ärztliche Beſcheinigung, daß Impfnarben vorhanden ſind. Falls jedoch die Impfung bis dahin noch unterblieben iſt, muß ſie alsbald nachgeholt werden.

Die Aufnahme in die gewünſchte Schule hängt von der Entſcheidung der Schuldeputation ab.

Es iſt ſelbſtverſtändlich Pflicht der Eltern oder Pfleger, für einen regelmäßigen und pünktlichen Schulbeſuch ihres Kindes zu ſorgen. In Krankheitsfällen iſt eine zuverläſſige, am beſten ſchriftliche Anzeige am erſten Tag notwendig. Eine ſofortige Meldung an die Schule iſt beſonders dann geboten, wenn es ſich um eine anſteckende Krankheit handelt. Urlaub iſt ſtets im voraus mündlich oder ſchriftlich einzuholen.

Bei ungerechtfertigter Schulverſäumnis greifen die geſetzlichen Strafbeſtimmungen Platz. Eltern, die ihr Kind als krank entſchuldigen, um es zu häuslichen oder gar gewerblichen Arbeiten zu benutzen, ſetzen ſich der Gefahr einer ſtrafgerichtlichen Verfolgung aus. In Fällen fortdauernd ungerechtfertigter Schulverſäumnis kann zwangsweiſe Zuführung durch Beamte des Königlichen Polizeipräſidiums bewirkt oder auch Fürſorge⸗Erziehung beantragt werden. Ungerechtfertigte Schulverſäumniſſe eines Mittelſchülers müßten ſeine Überweiſung in die Volksſchule zur Folge haben.

Der Beſuch der Bürger⸗ und Hilfsſchulen iſt ſchulgeldfrei. Die Lernmittel haben ſich die Kinder ſelbſt anzuſchaffen; doch können ſie ihnen im Bedürftigkeitsfalle auf Antrag von den Schulleitern zur Benutzung gegeben werden.

Im Sommerhalbjahr beginnt der Vormittagsunterricht in der Regel um Uhr, im Winterhalbjahr um 8 Uhr, in der Zeit vom Montag vor dem Buß⸗ und Bettag bis Samſtag vor dem 16. Februar jedoch erſt um 8 ½ Uhr. Die Übungsſchule des Oberlyzeums beginnt ihren Unterricht den ganzen Winter um 8 Uhr.

Die Bürgerſchulen weiſen außer dem lehrplanmäßigen Unterricht eine Reihe von Veranſtaltungen auf, deren Zweck es iſt, einzelne Gruppen, wie die ſchwächeren oder die begabten Schüler, möglichſt zu fördern. Die Bürgerſchülerinnen erhalten im letzten Schuljahr in z. Z. 12 über die Stadt verteilten Schulküchen nicht bloß Gelegenheit, ſich im Kochen uſw. zu üben, ſondern auch Unterricht in einer ge⸗ ordneten Haushaltsführung. Zurückgebliebene Kinder der 8. und 7. Klaſſen erhalten von Auguſt bis Neu⸗ jahr wöchentlich 2 Stunden Nachhilfe⸗Unterricht. Befähigte Knaben und Mädchen der 6. und 5. Klaſſen werden vom Herbſt an in 2 beſonderen Wochenſtunden durch einen ergänzenden Unterricht zum Eintritt in die 6. Klaſſe einer Mittel⸗ oder höheren Knabenſchule oder in die 7. Klaſſe eines Lyzeums vorbereitet. Für Stotterer beſtehen Heilkurſe, für Schwerhörige Abſehkurſe.

Ferner ſind 3 jährige Kurſe im Franzöſiſchen für ſolche Knaben und Mädchen der Bürgerſchulen eingerichtet, deren Betragen, Fleiß und Aufmerkſamkeit tadellos iſt und die bei ſeither guten Leiſtungen kör⸗ perlich ſo kräftig ſind, daß ſie durch dieſe Mehrarbeit keinen Schaden leiden.

Den Kampf gegen die unſern Kindern ſo gefährlichen ſchlechten und minderwertigen Bücher hat der Verband zum Schutz der Jugend gegen die Schundliteratur aufgenommen.

Die Jugendſ ſchriftenkommiſſion des Frankfurter Lehrervereins hat im Schulmuſeum, Gr. Friedber⸗ gerſtraße 28, eine Dauerausſtellung guter Jugendſchriften und Bilderbücher eingerichtet, die jeden Mittwoch von 851¼ Uhr geöffnet iſt. Verzeichniſſe geeigneter Schriften werden von ihr und auch von der Kom⸗ miſſion des Katholiſchen Lehrervereins alljährlich verteilt.