Jahrgang 
1915
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Zur körperlichen Pflege und Ertücktigung der Bürgerſchüler dienen folgende Einrichtungen: In jeder Schule überwacht und berät ein Schularzt die geſundheitlichen Verhältniſſe der Schule und ſämtlicher Schüler. Die Schulzahnklinik, Battonnſtraße 40, übernimmt die Behandlung zahnkranker Kinder. Die Wie⸗ derimpfung der Zwölfjährigen findet alljährlich in den Bürgerſchulen völlig koſtenlos unter entſprechenden Vorſichtsmaßregeln ſtatt. In den meiſten Bürgerſchulen und in den Hilfsſchulen gibt es Brauſebäder zur Förderung der Reinlichkeit und Hautpflege. Im Sommer bietet die Schule Gelegenheit zum Baden und Schwimmen im Main. Das beaufſichtigte Spiel wird auf dem Schulhof oder verſchiedenen Spielplätzen allwöchentlich einmal außerhalb der Unterrichtszeit gepflegt. In den Sommer⸗ und Herbſtferien wird dieſe Spielgelegenheit jeden Tag geboten.

Auch ſind in den letzten Jahren von den oberſten Knaben⸗ und auch einzelnen Mädchenklaſſen Ferienwanderungen an den Rhein und in die Gebirge um Frankfurt gemacht worden. Die Knaben fan⸗ den hierbei Unterkunft in den von Frau E. v. Mumm geſtifteten Ferienheimen zu Aßmannshauſen und Jo⸗ hannisberg, die Mädchen in dem von Herrn K. Junior gegründeten Heim in Vielbach i. W.

Die gewerbliche Beſchäftigung der Schulkinder regelt das Kinderſchutzgeſetz vom 30. März 1903. Danach dürfen Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht gewerblich beſchäftigt werden, ſolche über 10 Jahre nicht zwiſchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht. Für die zu⸗ läſſige Beſchäftigung hat ſich der Arbeitgeber eine Arbeitskarte für das beſchäftigte Kind auf dem Polizei⸗ revier ausſtellen zu laſſen.

Leider werden bei Behörden und Schulen immer wieder darüber Klagen laut, daß Schüler un⸗ befugt fremde Grundſtücke betreten, Felddiebſtähle begehen, mutwilligerweiſe Telegraphen⸗ und Telephonlei⸗ tungen beſchädigen, auf fahrende Straßenbahnwagen, beſonders auf die linke Seite, aufſpringen oder ſon⸗ ſtigen Unfug verüben. Die Eltern werden dringend erſucht, ſolchen Ausſchreitungen ſchon in Rückſicht auf die Kinder mit allen Mitteln entgegenzutreten.

An Vereinen, die für das Wohl armer Schulkinder ſorgen, kommen u. a. folgende in Betracht: Der Verein für Kinderhorte ſammelt in ſeinen 26 Horten diejenigen Kinder, die nachmittags die Wohnung verſchloſſen finden, weil die Eltern anderwärts auf der Arbeit ſind. Er gewährt um 4 Uhr ein Veſper mit Brot, dann Beaufſichtigung bis um 7 Uhr und Gelegenheit zur Anfertigung der Schulaufgaben. Den Bedürftigen läßt er außerdem an 9 Stellen ein nahrhaftes Mittagsmahl gegen ſehr geringes Entgelt ver⸗ abreichen.

Die Stiftung zur Unterſtützung bedürftiger Schüler und auch der Verein Jugendfreund geben Schuhwerk u. a. Das Jugend⸗Amt und verſchiedene Stiftungen und Vereine ſchicken blutarme und ſchwache Kinder ins Licht⸗ und Luftbad, in Ferienkolonien und an die See.

In den Mittelſchulen beträgt das Schulgeld für Einheimiſche 44 M. jährlich. Wenn jedoch mehr als drei ſchulgeldzahlende Geſchwiſter gleichzeitig ſtädtiſche Schulen beſuchen, ſo wird auf Antrag der Eltern das Schulgeld für alle jüngeren Kinder erlaſſen. Von Klaſſe 6 an können bedürftigen Schülern, die ſich als tüchtig erweiſen, Freiſtellen gewährt werden. Entſprechende Geſuche ſind für das Sommer⸗ halbjahr bis zum 15. Mai, für das Winterhalbjahr bis zum 15. November bei der Schuldeputation ein⸗ zureichen.

Von Klaſſe 6 an lehrt die Mittelſchule Franzöſiſch als Pflichtfach. In Klaſſe 3 ſetzt der wahl⸗ freie Unterricht im Engliſchen für ſolche Schüler und Schülerinnen ein, die in den wiſſenſchaftlichen Fächern wenigſtens Genügendes leiſten und gegen deren Fleiß, Aufmerkſamkeit und Betragen nichts einzuwenden iſt.

In die Hilfsſchulen werden ſolche Kinder durch Beſchluß der Städtiſchen Schuldeputation ein⸗ gewieſen, die nach zweijährigem Schulbeſuch das Lehrziel des erſten Schuljahres noch nicht erreicht haben.

Die Schulpflicht endet mit dem Schluß jedes Schuljahres für diejenigen Kinder, die bis zum 31. März das 14. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden. Entlaſſungen innerhalb des Schuljahres finden nicht ſtatt. Geſuche um vorzeitige Entlaſſung haben nur in ſehr geringen Fällen Ausſicht auf Be⸗ rückſichtigung.

Bei der Berufswahl iſt u. a. die Zentrale für Berufsberatung und Lehrſtellenvermittlung, Stolze⸗ ſtraße 22, gern und unentgeltlich behilflich.

Nach der Schulentlaſſung beginnt für alle Knaben und die Mädchen, die ſich einem gewerblichen oder kaufmänniſchen Berufe widmen, die Verpflichtung zum Beſuch der Fortbildungsſchule. Über etwaige Ausnahmen und ſonſtige Einzelfragen geben die Leiter der ſeither beſuchten Schule oder die der Fortbil⸗ dungsſchulen nähere Auskunft.