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2. In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württemberg bezüglich des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymnasien im Vergleich zu denen der übrigen deutschen Staaten besteht, werden im Königreich Württemberg dem Reifezeugnisse von einem Realgymnasium(Realschule 1. Ordnung) eines anderen deutschen Staates nur die- jenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit demselben in demjenigen Staate verbunden sind, welchem das das Reifezeugnis ausstellende Realgymnasium(Realschule 1. Ordnung) angehört, auch dies jedoch nur insofern, als für diese Berechtigungen in Württemberg nicht das Zeugnis der Reife für die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität ge- fordert ist.
3. In gleicher Weise werden auch in den übrigen Bundesstaaten— unbeschadet der sonstigen Geltung des§ 1, 1— den Reifezeugnissen der Realgymnasien(Realschnlen 1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit diesen Reife- zeugnissen in dem dieselben ausstellenden Staate verbunden sind.
§ 2. Junge Leute, welche an einem Gymnasium bezw. Realgymnasium(Realschule 1. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein— als sog. Extraneer— das Reife- zeugnis mit der durch§ 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben dies an einer Anstalt desjenigen Staates zu thun, welchem sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern, bezw. deren Stellvertreter angehören. Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines anderen deutschen Staates hat die im§ 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Staates, welchem der Prüfungs-Bewerber angehört, die Erlaubnis dazu vorher gegeben ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Zeugnis aufzunehmen.
§ 3. Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer im§ 2 bezeichnet ist, findet Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien(Realschulen 1. Ord- nung), welche später als mit dem Beginne des drittobersten Jahreskursus(also später als mit dem Beginne der Obersekunda nach weit verbreiteter Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staates eintreten, welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit, noch durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern bezw. deren Stellvertreter angehören. Die Direktoren der Gymnasien und Real- gymnasien sind verpflichtet, wenn auswärtige Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesamtkursus, als iun dem Beginne der Obersekunda, nachsuchen, dieselben mit der vor- stehenden Bestimmung im voraus bekannt zu machen.
§ 4. Das im April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen geschlossene UÜberein- kommen bezüglich der gegenseitigen Auerkennung der Gymnasial-Reifezeugnisse bleibt im übrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch§ 3 bezeichueten Beschränkung.
Mit der gleichen Beschränkung finden die in dem UÜbereinkommen vom April 1874 bezüg- lich der Gymnasial-Reifeprüfungen und Reifezeugnisse getroffenen Bestimmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reifeprüfungen und die Reifezeugnisse der Realgymnasien(Realschulen 1. Ordnung). Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkte der Veröffentlichung dieser Vereinbarung bereits Schüler eines Gymmasiums oder Realgymnasiums(Realschule 1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates sind, als welchem sie durch Staatsangehörigkeit oder dem zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören, findet die durch§ 3 bestimmte Beschränkung nicht Anwendung.


