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20. Oktober. Das Kgl. Prov.-Schulkollegium übersendet auf Veranlassung des Vereins für Naturkunde zu Kassel ein Exemplar der zur Feier seines 50 jährigen Jubiläums 1886 heraus- gegebenen Festschrift für die Bibliothek.
31. Oktober. Das Kuratorium teilt Magistratsbeschluß vom 26. Oktober mit Abände- rung des Regulativs über die Vergütung der Dienstwohnungen betr.
7. November. Das Kuratorium der höheren Schulen bestimmt auf Anstehen des Stadtrech- nungs-Revisions-Kollegs, daß sämtlicheSchuldirigenten die Belege über Kosten für das Einsetzen neuer Fensterscheiben künftig mit einer Bemerkung zu versehen haben, aus welcher die Ursache der Zer- trümmerung der Scheiben zu entnehmen, bezüglich der Grund ersichtlich ist, warum eine Ersatz- leistung nicht herbeigeführt werden konnte.
19. November. Das Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt Ministerialverfügung vom 2. No- vember mit, daß die durch Allerhöchste Ordre vom 10. Februar 1835 angeordnete Verweisung auf den geleisteten Diensteid bei Einführung in ein anderes Amt allgemein in Wegfall zu kommen 2n
8. Dezember. Das Kgl. Prov.-Schulkollegium weist auf die nötigen Formen für An- träge naf Unabkömmlichkeit im Falle der Mobilmachung hin. Dabei wird bemerkt:
»Die zu Offizieren ernannten Lehrer der Anstalt sind überhaupt nicht zu reklamieren, da hinsichtlich ihrer für den Fall eines Krieges ausschließlich das militärische Interesse in Be- tracht kommen muß, und diesem gegenüber ihre Freilassung vom Kriegsdienst nicht verlangt werden darf. Ebenso wenig sind Reklamationen von Lehrern, welche nur provisorisch beschäftigt werden, zulässig.«
16. Januar 1889. Kuratorium der höheren Schulen teilt Magistratsbeschluß vom 21. Dezember 1888 mit, durch welchen vom 1. April 1889 ab unter Aufrechterhaltung der bestehenden Witwen- und Waisenversorgung die seitherige Verpflichtung der Lehrer und Schul- diener zur Einzahlung von Beiträgen zu den städtischen Witwen- und Waisenkassen I und II aufgehoben ist.
16. Januar. Das Kuratorium der höheren Schulen zeigt an, daßz nach neuerlichen Mittei- lungen Kgl. Polizei-Präsidii bei Erkrankungen zum Hausstande von Lehrern gehöriger Personen an Masern es einer Aussetzung der Unterrichtsthätigkeit der betr. Lehrer fernerhin und bis auf weiteres nicht mehr bedarf..
16. Januar. Das Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt zwei Stellen aus dem unter dem Titel: Schule und Auge im Druck erschienenen Vortrage des Prof. Dr. Schmidt- Rimpler zu Marburg mit, welche besondere Beachtung verdienen.
28. Jaunuar geht das seit dem 22. September 1888 bei den höheren Schulen durch das Kgl. Prov.-Schulkollegium in Umlauf gesetzte Exemplar von Dr. Engelhorns Schulgesundheitspflege ein.
18. Februar 1889. Prov.-Schulkollegium teilt Ministerialerlaß vom 13. Februar 1889 mit:
Übereinkommen der deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Realgymnasien(Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Zeugnisse.
§ 1. 1. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des deutschen Reiches an einem Gymnasium oder einem Realgymnasium(einer Realschule 1. Ordnung) irgend eines deutschen Staates als Schüler der Austalt(vgl.§ 3) erworben hat, gewährt in jedem einzelnen Bundes- staate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezengnisse eines dem letzteren Staate an- gehörenden Gymnasiums bezw. Realgymnasiums(Realschule 1. Ordnung) verbunden sind.


