Jahrgang 
1886
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26 2 9. Die Knaben stehen in Beziehung auf ihren Gesundheitszustand unter der Aufsicht des Badearztes. Dieselben dürfen, wenn der Badearzt es für bedenklich hält, nicht baden.

10.

Die Pension beträgt für die ganze Ferienzeit(4 Wochen)»Einhundert Marke und be- gleicht die Kosten für Wohnung, Bedienung, volle Beköstigung, Bäder. Honorar des Inspektors, des Arztes und etwaige Arzneikosten von Ankunft auf der Insel bis zur Abreise.*)

24. Juli 1885 No. S. 3533. K. Prov. Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung vom 9. Juli 1885 U. II. No. 2004 mit, welche die Zeugniserteilung regelt bezüglich der Gymnasial- Reifeprüfungen solcher jungen Leute, welche das Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule erworben haben, sowie für die Realgymnasial-Reifeprüfungen solcher jungen Leute, welche das Reifezeugnis einer Oberrealschule erworben haben und nur einer abgekürzten Prüfung unterworfen werden.

24. Juli 1885 No. S. 354. K. Prov. Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung vom 8. Juli 1885 U. II. No. 1819 mit, nach welcher unbedingte Voraussetzung für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst ist der einjährige Be- such der 2. oder 1. Klasse der betreffenden Anstalt, je nach deren Berechtigung.»Es ist da- her nicht nur ausgeschlossen, daß das fragliche Zeugnis auf Grund des Bestehens einer Aufnahme- prüfung in die Obersekunda bewilligt werde, sondern auch, daß dasselbe auf Grund irgend einer kürzeren als einjährigen Dauer des Besuches der betreffenden Klasse ausgestellt werde, selbst wenn die besonderen Umstände zu der Annahme Anlaß geben können, daß das erforderliche Maß der Schulbildung erreicht sei, z. B. wenn bezeugt wird, daß ein Schüler nach halbjährigem Besuch der Untersekunda bedingungslos nach Obersekunda versetzt worden ist, oder daß derselbe, in die Obersekunda auf Grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, ein halbes Jahr der Obersekunda mit befriedigenden Leistungen angehört hat u. a. m. Der mindestens einjährige Besuch der betreffenden Klasse ist für die auszustellenden Befähigungszeugnisse unbedingte Voraussetzung, von welcher eine Ausnahme überhaupt nicht stattfindet; nur Reife- zeugnisse für die Universität und die denselben gleichgestellten Hochschulen, sowie Reifezeugnisse für die ersten Klassen der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen machen die Beibringung eines Zeugnisses über den mindestens einjährigen Besuch der betreffenden Klasse entbehrlich.

22. August 1885 No. S. 3474 K. Prov. Schul-Kollegium verfügt wegen der Prüfung von jungen Leuten, welche der Anstalt nicht angehören, für Prima(Hinweis auf Z.-Vfg. vom 28. Oktober 1871). In welchem Falle die jungen Leute sich an das Prov. Schul-Kollegium zu wenden haben, das sie einer bestimmten Anstalt überweist zur Prüfung durch die Lehrer der Obersekunda; während daneben für niedere Klassen eine ständige Kommission zu bilden ist unter Berücksichtigung namentlich der Lehrer der Untersekunda. Zu solchen Prüfungen geschieht die Meldung unmittelbar bei dem Direktor einer der höheren Lehranstalten.

*) Der Direktor konnte sich, über diese in aussicht genommene Einrichtung durch Verfügung des Prov. Schul-Kollegiums befragt, nur zustimmend äußern.