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Grundzüge für die Errichtung eines Ferienhospizes für Gymnasiasten.
1.
Das Ferienhospiz für Gymnasiasten ist zur Aufnahme von Knaben im Alter von 12 bis 16 Jahren bestimmt, welche eine höhere Lehranstalt besuchen, und welche durch den Aufent- halt an der See und, soweit die Eltern es wünschen, durch Seebäder während der Zeit der großen Sommerferien sich erfrischen und kräftigen sollen.
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2.
Für je 20 Knaben wird ein Gymnasiallehrer als Inspektor angenommen, welcher die Knaben beaufsichtigt und leitet.
3.
Die Knaben haben sich bei Beginn der Ferienzeit in Oldenburg an dem zu bestimmen- den Tage einzufinden, von wo sie die weitere Reise unter Aufsicht des Inspektors machen. Die Rückreise erfolgt in derselben Weise, und werden die Knaben in Oldenburg von dem Inspektor in den sie in die Heimat zurückführenden Zug gebracht.
4.
Die Knaben schlafen in Langeoog in dem dort zu erbauenden Gebäude in großen Schlafsälen. Für den Aufenthalt bei Tage bei Regenwetter wird ein großer Saal eingerichtet, in welchem auch die gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden. Um 6 ¹2 Uhr morgens wird aufgestanden, um 9 ½ zu Bett gegangen.
5.
Vor dem Hospiz wird ein geräumiger Spielplatz hergestellt, auf welchem Turngeräte aufgestellt werden, und die daneben mit den Requisiten für Turnspiele aller Art versehen sind.
6.
Die Beköstigung wird in kräftiger nahrhafter Qualität und reichlicher Quantität gereicht. Sie besteht in:
a. Morgens 7 Uhr: Milch, Kaffee oder Kakao(nach Bestimmung der Eltern) mit 2 Weißbrötchen.— b. Vormittags 10 Uhr: Zwei Schnitten Butterbrot.— c. Mittags: Suppe, Fleisch und Gemüse.— Sonntags: Suppe, Braten mit Kartoffeln, Salat und Kompott.— d. Nach- mittags: einer großen Tasse Milch oder Kaffee und 2 Schnitten Butterbrot.— e. Abends: einem Fleisch- oder Eiergericht und Butterbrot.— Sonntags: Pudding, Thee oder Milch und Butter-
brot mit Aufschnitt. 7.
Tüglich wird entweder morgens oder nachmittags ein größerer gemeinsamer Spaziergang unternommen, an dem die sämtlichen Knaben teilzunehmen haben. Für die übrigen Zeiten des Tages dient der Strand und der Spielplatz vor dem Hause als Tummelplatz.
8.
Die Bäder werden unter Aufsicht des Inspektors genommen.
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