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Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn sofort bei dem Aufgeben der Prüfung nachgewiesen und von dem Königl. Kommissar anerkannt ist, datz die Prüfung infolge einer Erkrankung des Prüflings hat aufgegeben werden müssen.
Die Gleichstellung der aufgegebenen Prüfung mit der nichtbestandenen hat ebenso Geltung für die nach I A§ 18 und II§ 18 ¹) unternommenen Prüfungen und für die Aus- führung der in§ 16, 1 der drei Prüfungsordnungen I A. II A, III enthaltenen Bestimmung.
22. Juli 1885. No. S. 3607. K. Prov.-Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung G 1 No. 2132 vom 16. Juli 1885 mit:»Wie dem K. Prov.-Schulkollegium bekannt, hat das Kloster Loccum auf der Nordseeinsel Langeoog ein Hospiz für Badegäste, in erster Linie für Geistliche, Lehrer und Beamte, sowie deren Familien gestiftet, welches mit dem Beginne der diesjährigen Badesaison in Betrieb gesetzt ist und außerordentlichen Zuspruchs sich erfreut. UÜber die Insel Langeoog und die Tendenzen der dort errichteten Anstalt giebt ein Aufsatz im Junihefte des Centralblattes für die Unterrichtsverwaltung pag. 406 ff. nähere Auskunft. Es ist nunmehr im Konvent des gedachten Klosters der Plan ventiliert, ein Ferienhospiz für Gymnasiasten zu er- richten, in welchem Schüler höherer Unterrichtsanstalten wührend der Sommerferien Aufnahme finden sollen, um durch den Aufenthalt an der See und durch Seebäder ihre Gesundheit zu kräftigen.
Es läßt sich nicht leugnen, daß durch die Errichtung einer solchen Anstalt vielen Schülern der höheren Lehranstalten ein Dienst erwiesen werden würde, da gerade der Aufenthalt an der See auf nervös überreizte Naturen einen überaus beruhigenden und wohlthuenden Einfluß übt, der Aufenthalt an der Nordsee und die Bäder in derselben eine Stählung und Kräftigung des jugendlichen Körpers bewirken, wie wenige andere Mittel, da endlich aus erziehlichen Rück- sichten mit Recht Gewicht darauf zu legen ist, die Knaben während der Zeit der Sommer- frischung von dem Treiben des modernen Badelebens möglichst fern zu halten und vielmehr in größtter Einfachheit und Natürlichkeit in Gesellschaft gleichaltriger Kameraden sich austummeln zu lassen.
Wie ich mich durch Augenschein überzeugt habe, ist zur Anlegung eines solchen Hospizes die Insel Langeoog ganz besonders geeignet, weil dort der Lärm und Trubel des modernen Badelebens gänzlich fehlt und hoffentlich auch für die Zukunft ferngehalten werden kann, weil dort ferner auf dem weiten Strande und den nicht minder ausgedehnten Wiesenflächen und Dämmen die herrlichsten und gefahrlosesten Tummelplätze vorhanden und auch sonst die Be- dingungen gesundheitlicher Kräftigung der Knaben in so vollkommenem Maße gegeben sind, wie kaum auf irgend einer andern Insel oder einem anderen Punkte der Küste. Da außerdem die UÜbernahme der Verwaltung der Anstalt durch das Kloster Loccum vollkommene Gewähr bietet, daß nicht minder für gute Beaufsichtigung der Knaben, wie für die beste leibliche Ver- pflegung Sorge getragen wird, so bin ich gern geneigt, dem Plane förderliche Mitwirkung zu gewähren.
*) d. h. wenn ein junger Mann, der schon die Prüfung am Realgymnasium bestanden hat, sich die Rechte der Gymnasialprüfung, oder einer, der die Prüfung an einer Oberrealschule bestanden hat, sich die Rechte der Prüfung am Realgymnasium erwerben will.
²) Wer die Entlassungsprüfung(NB. als Schüler) einmal nicht bestanden hat, darf zur Wiederholung derselben, mag er ferner ein Gymnasium(Progymnasium, Realanstalt, höhere Bürgerschule) besuchen oder nicht höchstens zweimal zugelassen werden.


