Jahrgang 
1886
Einzelbild herunterladen

23 b. Singen. 2 Abteilungen. 1. Klasse I. Oster- und Herbstcötus. 1 St. w. Volkstümliche Liedchen aus dem Anschauungs- kreise des Kindes. Bekannte und leichte Volkslieder. Stimmbildungsübungen. S. O. Bautz II. W. Müller. 2. Klasse II. Oster- und Michaeliscötus. 1 St. w. Volkstümliche Liedchen aus dem Anschau- ungskreise des Kindes. Spielliedchen zur Belebung des Turnens. Müller.

Die Spiele auf dem gemeinsamen Spielplatze auf dem Altaracker vor dem Eschenheimer Thore wurden fortgesetzt, ebenso auf dem Schulhofe, erstere fanden unter Leitung der Herren Dr. Reinhardt und Oberlehrer Dr. Zeidler für die Klassen bis Quarta abwärts an 13 Nach- mittagen, letztere für Sexta und Quinta unter Leitung des Herrn Müller an 12 Nachmittagen statt. Zu bedauern ist, daß Prima sich gar nicht, Obersekunda sich kaum beteiligte. Diese beiden Klassen wurden denn auch nicht zu den Spielnachmittagen im Winter, deren bisher 2 stattfanden, herangezogen. Für diese Winterspieltage interessierten sich außer den Herren Oberlehrer Dr. Zeidler und Bösche, besonders die jüngeren außerordentlichen Mitglieder des Kollegiums. Im allgemeinen hat die Beteiligung an den Spielen im Sommer etwas abgenommen; es fragt sich sehr, ob die jetzige Einrichtung mit Verwendung eines sonst schulfreien Nachmittags uns zum Ziele führt und auf die Dauer haltbar ist.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden und Ausschreiben anderer Behörden.

6. Juli 1885 S. 3441. K. Prov.-Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung vom 30. Juni 1885 U. II U. 1860 mit:»Durch die Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882 ist in 1 A § 17, 1 Abs. 2 und II A§ 17, 1 Abs. 2 ¹) bestimmt, daß junge Leute, welche nach bereits erfolgter Immatrikulation an einer Hochschule das Reifezeugnis von einem Gymnasium oder einer Realanstalt erwerben wollen, für ihre Zulassung zu der betreffenden Prüfung die ministerielle Genehmigung nachzusuchen haben, und daß dieselben, wenn sie nach erhaltener Erlaubnis die Prüfung nicht bestehen, nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden können.

Auf Anlaß öfters vorgetragener Gesuche um wiederholte Zulassung zur Prüfung bemerke ich ausdrücklich, daß eine Prüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieselbe ein- getreten ist, an irgend einer Stelle im Verlaufe der Prüfung selbst aufgiebt, einer nicht be- standenen Prüfung gleich gerechnet wird. Um Irrtümern und Einwendungen vorzubeugen, wollen die K. Prov.-Schul-Kollegien diese Bemerkungen in die Erlasse, durch welche dieselben einen Prüfling einer bestimmten Anstalt überwiesen haben, aufnehmen.

¹) d. h. sowohl bei Gymnasien wie bei Realgymnasien.