Jahrgang 
1886
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10. Oktober 1885 No. S. 4819 teilt Ministerialverfügung mit vom 9. Oktober 1885 U. II. No. 2666, nach welcher auf dem Zeugnis wissenschaftlicher Befühigung für den einjäh- rig-freiwilligen Militärdienst die Bestimmungen über die übrigen einzureichenden Papiere und über den Termin zur Anmeldung abgedruckt werden sollen.

21. November 1885 S. 5387 teilt Ministerialverfügung vom 12. November U. II. No. 1157 M. No. 1081 bezüglich der Schwerhörigkeit von Schülern der höheren Schulen mit, aus welcher sich ergiebt, daß die durch die Lehrer infolge der Verfügungen vom 3. Februar 1885 ange- stellten Ermittelungen als wesentlich richtig und ausreichend zur Beurteilung angesehen werden. Danach beträgt die Zahl der Schwerhörigen in den höheren Schulen mit Ausschlußz der Vor- schulen in der gesamten Monarchie 2,18% aller Schüler. Die bisherige Art der Berücksich- tigung dieser Schüler in den Schulen scheint im allgemeinen ausreichend und ist fortzusetzen. Bei zu großer Schwerhörigkeit eines Schülers ist jedoch den Eltern mitzuteilen, daß von einem weiteren Besuch einer öffentlichen Schule kein Erfolg zu erwarten sei. Eine Steigerung des Pro- zentsatzes der schwerhörigen Schüler durch die Schule ist nicht wahrgenommen worden, be- sondere Maßregeln aufzer den bisherigen erscheinen daher weder zur Feststellung des Thatbestan- des noch zur Verhinderung des Übels nötig.

8. December 1885 No. S. 5545 K. Prov. Schul-Kollegium setzt den Schulschlußz von den Osterferien auf Mittwoch, den 14. April mittags, den Beginn des neuen Schuljahrs auf Mon- tag, den 3. Mai, beschränkt die Pfingstferien auf beide Festtage.

14. Dezember 1885 No. S. 5454 K. Schul-Kollegium teilt 2 Vfgn. des Herrn Ministers der geistl. u. s. w. Angelegenheit mit vom 23. November 1885 B. No. 2635 und vom 12. December 1885 B. No. 2975, Feier des Regierungsjubiläums Sr. Maj. des Kaisers und Königs betr. mit, nach denen es als angemessen erscheint die Feier des Tages am 1. Schultage nach den Weih- nachtsferien zu begehen.

19. Januar 1886. Der Herr Provinzialsteuerdirektor bringt im Auftrage des Herrn Finanzministers die mit Schreiben vom 10. Juni 1877 mitgeteilten Bestimmungen über die Annahme, die Ausbildung und die Anstellung der Supernumerare bei der Verwaltung der indirekten Steuern in Erinnerung, deren Inhalt folgender war:

Ein Bewerber um Zulassung zum Steuer-Supernumerariat muß 1. a) entweder die I. eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums 1 Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben,(Diese Bestimmung wird jetzt auch ausgedehnt auf die(lateinlosen) Oberrealschulen.) oder b) das Reifezeugnis einer Realschule(2. Ordn.) haben, c) oder nach vorhergegangener Prüfung durch Zeugnis des Vorstehers einer Anstalt ad b. dieses Maß der Kenntnisse nachweisen; 2. seiner Militärpflicht als einjährig Freiwilliger in befriedigender Weise genügt haben und einen gesunden, körperl. Anstrengungen ertragenden, Körper besitzen, 3. zuverlässige Sustentations-Zeugnisse vorlegen, um sich mindestens die 3 zu seiner Ausbildung erforderlichen Jahre ohne Staatsbei-

hilfe erhalten zu können.