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Gutachten vom 19. Dezember 1883 anerkannt. Als zulässiges Maß der häuslichen Arbeiten ordnet der Erlaß dann auf Grund der Feststellung jener Wissenschaftlichen Deputation für das Medicinal- wesen an für VI 1 St., V 1 ½ St., IV, IIIb 2 St., IIla, IIb 2 ½ St., Ila, I 3 St. Es wird dabei vorausgesetzt, daß ein Schüler mittlerer Begabung, für den dieses Maß angesetzt ist, auch den Lektionen seine volle Aufmerksamkeit zugewendet habe; und während der Erlaß viele beherzigenswerte ernste Winke für ein fruchtbares jede unnütze Belastung vermeidendes Ver- fahren des Lehrers enthält, kann er auch nicht zugeben, daß jede Mitteilung der Eltern, Über- bürdung betreffend, begründet sei. Der Erlaß erkennt ferner an, daß man in den Lehrerkreisen tendenziöse Ubertreibungen in der Uberbürdungsfrage, welche die Thätigkeit der Schule zu lähmen geeignet seien, von dem echten Kern der Frage wohl unterscheide und hofft, daß selbst unter den schwierigen Verhältnissen des Zudranges zu den höheren Schulen der Erfolg erreicht werden möge, daß die Schule, ohne ihr Ziel aus den Augen zu verlieren, den berechtigten Forderungen der Gesundheitspflege entspreche und daß das richtige Verhältnis zwischen der Schule und dem Elternhause allgemein hergestellt werde.
7. Januar 1885. Kuratorium der höheren Schulen(No. 3) erkennt an, daß im allge- meinen aus den eingelaufenen Berichten über die beschleunigte Räumung der Schulgebäude die Zweckmäßigkeit der in den Schulen getroffenen Maßregeln sich ergebe, macht aber noch auf einzelne zur Beachtung empfohlene Punkte aufmerksam.
14. Januar 1885. Kuratorium der höheren Schulen(No. 21) fordert Sparsamkeit in Anwendung der Gasbeleuchtung, nicht aus finanziellen, sondern auch aus sanitären Rücksichten, namentlich sei in den Teilen der Stunden von 8—9 und 3—4, in welchen das Tageslicht nicht ausreiche, thunlichst eine Beschäftigung vorzunehmen, welche keine künstliche Beleuchtung erfordere. ¹)
12. Januar 1885(S. 102.) Das K. Prov.-Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung vom 7. Januar d. J. U. II No. 2941 mit, den Inhalt und die Anordnung der in den Schulprogrammen der höheren Schulen zu veröffentlichen Schulnachrichten. Der Inhalt der Verfügung läßt sich aus Anordnung und Inhalt des vorliegenden ganz danach eingerichteten Schulprogrammes entnehmen.
28. Januar 1885.(S. 357.) Das K. Prov.-Schul-Kollegium teilt Ministerialverfügung vom 17. Januar d. J.(U. II N 3363) mit. Die Ordnung der Lehrerbibliothek und die Anlegung und Verwaltung der Schülerbibliothek betreffend. Es wird für die erste eine jährliche Revision in der Zeit vom 1. bis 31. März unter Zurückgabe aller entliehenen Bücher vorgeschrieben, über deren Ausführung ein von Direktor und Biblothekar, wie von dem an der Revision beteiligten Mitgliede des Kuratoriums zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen ist. Für die Schülerbibliothek wird sorgfältigste Auswahl bei der Anschaffung der Bücher und bei der Zu- weisung an die verschiedenen Bildungsstufen zur Pflicht gemacht, auch Vermeidung jedes den konfessionellen Frieden störenden Anstoßes durch Bücher, welche die Gegensätze vom Stand- punkte der einen Konfession in herabsetzender oder entstellender Weise und jedenfalls in greller
Farbengebung behandeln. ²)
¹) Die Musterschule, deren Lage für die Helligkeit der Klassen allerdings auch eine recht günstige ist hat sich immer einer sparsamen Verwendung des Gaslichtes befleißigt.
²) Es ist in dem Erlaß zwar nur von den beiden christlichen Konfessionen die Rede, es versteht sich aber von selbst. daß die Vermeidung verletzender Darstellungen auch eine weitere Ausdehnung findet.


