28 werden, sondern auch gesunde Kinder, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, eine dieser Krankheiten ausgebrochen ist und der Arzt nicht bescheinigen kann, daß durch hinreichende Absonderung des Schulkindes die Gefahr der Ansteckung ausgeschlossen ist. Auch soll ein von einer solchen Krankheit befallenes Kind erst wieder zugelassen werden entweder nach ärztlicher Bescheinigung der beseitigten Ansteckungsgefahr oder nach Verlauf der normalen Krankheits- dauer, welche bei Scharlach und Pocken auf 6, bei Masern und Röteln auf 4 Wochen ange- schlagen wird.— Ehe ein Kind in der Schule wieder zugelassen wird, sollen dessen Kleidungs- stücke gründlich gereinigt werden.— Ferner werden für den Fall, daß eine im Schulhause wohnende oder eine zum Hausstande eines nicht im Schulhause wohnenden Lehrers gehörige Person von einer jener Krankheiten befallen wird, Anordnungen getroffen, deren Ausführung, wie etwaige Schließung einer Schule der Ortspolizeibehörde oder dem Landrat übertragen wird. Den Dirigenten der Anstalten wird Anzeigepflicht aufgelegt.
5. Novembèer 1884. Das Kuratorium der h. Sch.(No. 593) fordert sämtliche Schul- dirigenten u. s. w. auf,»daß den mit dem Sammeln von Pflanzen für Unterrichtszwecke beauf- tragten Schüler(und Schülerinnen) jegliches Betreten bestellter Felder und Gärten untersagt, sowie überhaupt bei diesen oder sonst geeigneten Anlässen der Jugend die Respektierung der Weld- und Gürtnerei-Kreszenz dringend ans Herz gelegt werde. Es seien nämlich durch das städtische Polizei- und Verkehrsamt schon zahlreiche Fälle von Feldfreveln n. s. w. durch Schul- kinder zur Anzeige gekommen.
22. November 1884. Das K. Prov.-Schul-Kollegium(S. 5496) teilt Ministerialverfügung vom 10. November 1884(U. II 230 und M. 6306) mit betreffend die Ordnung der die Lektionen unterbrechenden Erholungspausen und die von den Schülern in den aufsteigenden Klassen zu erfordernde häusliche Arbeit. Danach soll bei vierstündigem Vormittags- und zweistündigem Nachmittagsunterricht die Gesamtdauer der Erholungspausen nicht weniger als 40 Minuten be- tragen und 45 Minuten nicht überschreiten. Ferner soll eine Hauptpause vormittags nach der zweiten Lehrstunde und nachmittags zwischen den beiden Lehrstunden stattfinden. Bei 5 Vor- mittagsstunden sind größere Pausen nach der 2. und 4. Lehrstunde vorgesehen. Die Pauseuzeit soll so verteilt werden, daß die einzelnen Lehrstunden gleichmäßig davon getroffen werden. »Nicht bloß im Interesse des Unterrichts, sondern ebensosehr behufs Gewöhnung der Schüler an pünktliche Ordnung sei erforderlich, daß die Dauer der Pausen nicht überschritten und unmittel- var nach ihrem Schlusse der Unterricht begonnen werde.« Die Anfangsstunden am Vormittag wie am Nachmittag sollen mit dem Glockenschlage beginnen. ¹) In Bezug auf die häuslichen Arbeiten sagt der Ministerialerlaß:»Es ist für die Charakterbildung nicht gleichgültig, daß der Schüler auch außerhalb der Räume der Schule einer Verpflichtung gegen dieselbe sich bewußt bleibe; für die vollständige Aneignung des durch die Lehrstunden gebotenen Lernstoffes bildet in den untern Klassen die Beschäftigung außerhalb der Lektionen die sicherude Ergänzung, in den mittleren und oberen Klassen hat dieselbe den Anfang selbständigen Arbeitens herbeizuführen, zu welchem Befähigung und Neigung geschaffen zu haben die wichtigste Mitgift der Schule für das Leben ist.« Das habe auch die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in ihrem
¹) Da nach einem Berichte, den das K. Prov.-Schul-Kollegium gefordert, noch eine nähere Bestimmung nicht ergangen, ist einstweilen die alte in mehreren Punkten(z. B. gleiche Länge der Pausen) abweichende und etwas reichlicher messende Pausenordnung noch in Kraft.
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