Jahrgang 
1885
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ferien getroffen hätten, die Durchführung der Ferienordnung vom 25. v. Mts. an den Frankfurter höheren Schulen für diesen Sommer sistiert werden mögen« und teilt mit, daß es dem Herrn Unterrichtsminister um Genehmigung der gedachten Sistierung bis zu den Weihnachtsferien d. Js. gebeten habe.

20. Mai 1884. Das Kuratorium der höheren Schulen(No. 292) verfügt:»Da es er- forderlich erscheint zur Verhütung von Unglücksfällen wie dieselben an verschiedenen Orten vorgekommen sind, dafür Sorge zu tragen, daß bei Feuers- oder sonstiger Gefahr eine rasche Entleerung der Schulgebäude stattfinde, so werden die Herren Schuldirigenten ersucht, unver- züglich geeignete Anordnungen zu treffen, welche für den Notfall ein rasches und geordnetes Verlassen der Schulgebäude seitens der Schüler und Schülerinnen sicher stellen. Die Befolgung dieser Anordunungen ist durch die Lehrer gut und sicher einzuüben, die Einübung ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen und die schleunige Entleerung, ohne daß die Lehrer oder Schüler von derselben in Kenntnis gesetzt werden, auf ein gegebenes Signal in jedem Semester mindestens zweimal probeweise auszuführen« u. s. w.

23. Mai 1884 bestimmt das K. Prov. Schul-Kollegium(No. 2794) auf Grund eines Ministerial- erlasses vom 20. Mai(U. II. No. 6406), daß die Ferienordnung vom 25. April d. J. an den Frankfurter höheren Schulen erst von den Weihnachtsferien d. J. ab in Kraft treten.

10. Juni 1884. Das K. Prov. Schul-Kollegium(S. 2496) teilt eine Verfügung des Herrn Ministers für öffentliche Arbeiten mit vom 30. März 1884(II. b. F. 1635), welche mit Beziehung auf den Erlaß vom 20. Juni 1881(II. b. F. 3553) im Eisenbahn-Verordnungsblatt die Fahr- preisermäßigung für Schulfahrten auf den Staatsbahnen dahin feststellt, daß bei einer Teilnahme von mindestens 10 Personen(einschließlich der begleitenden Lehrer) die Sätze der Militärbillets Anwendung finden, und daß in den niederen Klassen, deren Schüler im allgemeinen das 10. Lebens- jahr noch nicht überschritten haben, je 2 Schüler auf 1 Militärbillet befördert werden.

18. Juni 1884. Das Kuratorium der höheren Schulen(No. 339) teilt eine vom Herrn Stadtarzt verfaßtte Instruktion in Bezug auf den Gebrauch des Verbandkastens für etwa bei den Spielen auf dem allgemeinen Spielplatz sich ereignenden Verletzungen und das dabei zu beobachtende Verhalten mit.

9. Juli 1884. Das Kur. der h. Sch.(No. 394) fordert wegen des bei dem auhaltend trockenen Wetter verminderten Zulaufes des Quellwassers Beschränkung des Wasserverbrauchs in den Schulen auf das notwendigste, namentlich auch des Besprengens der Höfe, und große Vorsicht wegen der zeitweisen Abstellung der Wasserleitung.

13. August 1884. Das K. Prov.-Schul-Kollegium(S. 3915) teilt Ministerialvérfügung vom 14. Juli 1884(UC. IIIa 18424 II Aug. U II 3440. M 5092 84) mit, Anweisung enthaltend zur Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen. Zu diesen Krankheiten werden gerechnet a) Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallfieber; b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auftritt. ¹1) Es sollen nun nicht nur die Kinder, welche von einer dieser Krankheiten befallen sind, vom Schulbesuch ausgeschlossen

¹) Ehe noch diese Verfügung hier bekannt gewerden war, da sie erst am 20. August einging, hatten die Schulbehörden eine Verfügung(No. 450) bezüglich des Keuchhustens erlassen, der zur Zeit hier ziemlich häufig vorkam. Musterschule 1885. 4