Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

2)

5)

20

therie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszupülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durch- führung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Eltern- haus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Be- strebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mit- hilfe erleichtert.

Beurlaubungen von Schülern können nur in dringenden Fällen erfolgen und bedürfen genauer Begründung. Fehlt der Schüler, ohne daß die Eltern münd- lich oder schriftlich die Erlaubnis ordnungsmäßig vorhereingeholt haben, so zieht er sich ernste Bestrafung zu.

Befreiungvom Turnunterrichtist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachen- katarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichender Grund für die Be- freiung erachtet werden.(Verfügung der Behörde.)

b. Verhalten des Schülers in der Schule u. s. w.

Wenn Schüler das Schuleigentum beschädigen, wird Heranziehung zu Schadenersatz nötig. Schüler, die unerlaubter Weise fremde Grundstücke betreten u. s. w. werden von der Feldpolizei zur Bestrafung gemeldet.

Die Sachen, die der Schüler mit in die Schule bringt(Bücher, Hefte, Zeichen- geräte, Turnschuhe, Mütze, Hut, Schirm, Mantel, Ueberschuhe u. s. w.), sollen deutlich mit seinem Namen gezeichnet sein, damit Klagen und Beschwerden über verlorene oder gar entwendete Sachen besser verfolgt werden können. Alljährlich werden viele Sachen gefunden und von uns aufbewahrt, ohne daß die Besitzer trotz Aufforderung sich melden.

6a) Wir bitten die Eltern dringend, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Kinder

vor dem Verlassen des elterlichen Hauses ordentlich essen und trinken und sich nach Bedarf noch etwas zum Frühstück mitnehmen.

Leckereien sind unzulässig. Sorgfältige UÜberwachung seitens der Eltern ist ratsam. Es ist schlimm, wenn Schüler das Frühstück, dasihnenmitge geben wird, so nachlässig behandeln, daß sich an ihren Plätzen, in den Bänken, in den Klassenzimmern, auf dem Flur und den Treppen, auf dem Schulhof u. s. w.

Speisereste finden, die aufgesammelt werden müssen. Zur Bekämpfung dieses Ubelstandes bedürfen wir dringend der Mithilfe des Elternhauses.

6 b Wir haben früher unseren Schülern gestattet, daß sie während der Pausen

in einem Laden der Nachbarschaft Brötchen u. a. kauften, wenn sie von Hause nichts zum Frühstück mitgebracht hatten und dies dem Lehrer meldeten. Leider haben uns unangenehme Erfahrungen genötigt diese Erlaubnis zurückzuziehen. Es ist keinem Schüler gestattet, ohne besondere Erlaubnis während der Pause