Jahrgang 
1913
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.

Wir weisen die Eltern unserer Schüler wiederholt darauf hin, daß die Ober- realschulen jetzt, außer in Theologie, die gleichen Berechtigungen besitzen, wie Gymnasien und Realgymnasien. Auch in Medizin ist die Schranke gefallen. In einigen Fächern ist der Nachweis einer gewissen Kenntnis des Lateinischen er- forderlich. Der Direktor gibt gerne genauere Auskunft.

Folgende Punkte empfehlen wir besonderer Beachtung:

a. Krankheit, Versäumnis, Beurlaubung.

1) Die Entschuldigungen für Schulversäumnisse(Schulfeiern stehen dem Unter- richte gleich) sind am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe der Krankheit dem Klassenlehrer zu übersenden.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: 1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung

der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfall- fieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzu- wirken, ist die Befolgung folgender Vorschrift notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch aufßerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertrag- baren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an an- steckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zu- lassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diph-