Jahrgang 
1913
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DasKönigliche Provinzialschulkollegium ersuche ich deshalb er- gebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminare der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens bei Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes. der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig- Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung bei- zufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehr- ordnung Folgendes bemerkt:

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigung, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

x. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungs- pflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben(W.-O. Ausgabe von 1904) Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung mufß in ersterem Falle gestrichen werden,der Bewerber, im letzteren Falleder Aussteller der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

B. Der gesetzlich unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten, dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch.... meine Ein- willigung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder Stiefvater ist), muß dies in Form einer gericht- lichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer ge- richtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die bloße gericht- liche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Ver- pflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c.: Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis. Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des