Jahrgang 
1912
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1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern

muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertrag- baren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an an- steckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zu- lassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diph- therie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszupülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durch- führung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Eltern- haus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Be- strebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mit- hilfe erleichtert.

Beurlaubungen von Schülern können nur in dringenden Fällen erfolgen und bedürfen genauer Begründung. Fehlt der Schüler, ohne daß die Eltern münd- lich oder schriftlichdie Erlaubnis ordnungsmäßig vorhereingeholt haben, so zieht er sich ernste Bestrafung zu.

Befreiungvom Turnunterrichtist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachen- katarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichender Grund für die Be- freiung erachtet werden.(Verfügung der Behörde.)

b. Verhalten des Schülers in der Schule u. s. w.

Wenn Schüler das Schuleigentum beschädigen, wird Heranziehung zu Schadenersatz nötig. Schüler, die unerlaubter Weise fremde Grundstücke betreten u. s. w. werden von der Feldpolizei zur Bestrafung gemeldet.

Die Sachen, die der Schüler mit in die Schule bringt(Bücher, Hefte, Zeichen- geräte, Turnschuhe, Mütze, Hut, Schirm, Mantel, Ueberschuhe u. s. w.), sollen deutlich mit seinem Namen gezeichnet sein, damit Klagen und Beschwerden über verlorene oder gar entwendete Sachen besser verfolgt werden können. Alljährlich werden viele Sachen gefunden und von uns aufbewahrt, ohne daß die Besitzer trotz Aufforderung sich melden.