Jahrgang 
1912
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Während des ganzen Schuljahres trugen Eltern und Schüler durch größere und kleinere Gaben dazu bei, den Anschauungsstoff für den naturkundlichen Unter- richt zu erweiteren.

Wir danken allen, die uns so freundlich unterstützt haben, aufs herzlichste.

Nach dem Bericht über das erste Verwaltungsjahr des Vereins zur Unter- stützung bedürftiger Schüler(von dem für die Eltern je ein Exemplar beiliegt) be- lief sich das Vermögen des Vereins am 1. März auf Mk. 3857.45. Der Verein hat einer Anzahl von Schülern Zuwendungen machen können, die ihnen für ihre Studien nützlich sind. Wir danken den Eltern, früheren Schülern und Freunden, die ge- holfen haben diese gute Sache zu fördern, und bitten dringend, es mögen alle, die noch nicht Mitglieder sind, durch ihren Beitritt die gute Sache fördern.

VIII. Mitteilungen an die Eltern.

Wir weisen die Eltern unserer Schüler wiederholt darauf hin, daß die Ober- realschulen jetzt, außer in Theologie, die gleichen Berechtigungen besitzen, wie Gymnasien und Realgymnasien. Auch in Medizin ist die Schranke gefallen. In einigen Fächern ist der Nachweis einer gewissen Kenntnis des Lateinischen er- forderlich. Der Direktor gibt gerne genauere Auskunft.

Folgende Punkte empfehlen wir besonderer Beachtung:

a. Krankheit, Versäumnis, Beurlaubung.

1) Die Entschuldigungen für Sc hulversäumnisse(Schulfeiern stehen dem Unter- richte gleich) sind am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe der Krankheit dem Klassenlehrer zu übersenden.

Nach einem mipisteriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: 1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfall- fieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzu- wirken, ist die Befolgung folgender Vorschrift notwendig: