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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Für die bevorstehende Impfung empfehlen wir den verehrten Eltern unserer Schüler die Einrichtung, die das Königliche Polizei-Präsidium getroffen hat. Die Schüler werden in der Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur mit animalischer Limpfe geimpft.
Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von Seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahres durch Anschlag auf dem Flur sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden dringend gebeten, soweit es sich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herren Fachlehrern und Klassenlehrern in Verbindung zu treten.
Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maß- regeln von den Eltern der Schüler zu beachten:
Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfall-
fieber, Ruhr, Scharlach, Typhus
II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie ge- nesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankkeit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schul- besuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nach- stehender Vorschrift notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außer-
halb der Schule, Zz. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten
behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bozw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Be- scheinigung.


