Jahrgang 
1928
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2. Privatunterricht.

Die Eltern werden dringend gebeten, dafür zu sorgen, daß ihre Söhne von Anfan g ange- wissenhaftihre Pflicht tun. Mangelhafte Leistungen im Winterhalbjahr erklären sich meist durch Flüchtigkeit und Trägheit zu Beginn des Schuljahres. Wer seine Zeit in der richtigen Weise ausnutzt, das ganze Jahr hindurch ernst und gewissenhaft seine Hausarbeiten erledigt und in der Klasse stets aufmerksam bei der Sache ist, bedarf beinormaler Be gabung keiner Privatstunden. Nachhilfe in den Unterrichtsfächern sollte nur dann erforderlich sein, wenn durch Krankheitoder andere unverschuldete Zufälle entstan- dene Lücken in den Kenntnissen eines Schülers zu beseitigen sind.

In den meisten anderen Fällen schaden die Privatstunden mehr als sie nützen, da die Kinder übermäßig belastet, unselbständig und demnach noch leistungsunfähiger werden als sie schon waren. Besonders nachteilig ist Privatunterricht bei schwächlichen, blutarmen oder nervösen Kin- dern, die nach den anstrengenden Unterrichtsstunden der Ruhe bedürfen und nicht einer über- anstrengung durch vermehrte häusliche Arbeit ausgesetzt sein sollen. Es ist durchaus verkehrt

und rächt sich immer, einen schwachen Schüler mit Hilfe von Privatstunden durch die Klassen hetzen zu wollen.

Schwächliche Knaben, die mit Mühe ihre Schulaufgaben bewältigen, außerhalb der Schule noch

mit Musik- oder anderen Nebenstunden zu belasten, ist verwerflich.

3. Zeugnisse.

Dreimal im Jahre Herbst, Weihnachten und Ostern erhalten die Schüler schriftliche Gesamtzeugnisse, die sie dem Vater oder dessen Stellvertreter zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorlegen müssen. Da die Teilung einer Zensur inmündlich undschriftlich und die früher üblichen Unterscheidungszeichen, wie+ und, in Wegfall gekommen sind(Mini- sterialerlaß vom 9. Juni 1922), geht aus dem Zeugnis nicht mehr hervor, ob z. B. die Zensur genügend' nachgut oder nachmangelhaft neigt. Die Eltern müssen deshalb häufiger als bisher bei den Herren Klassenleitern und Fachlehrern über die Leistungen ihrer Söhne sich Gewißheit verschaffen, wenn sie vor unangenehmen Überraschungen bewahrt bleiben wollen.

Die Schüler haben am ersten Tag des folgenden neuen Schulabschnittes die vom Vater unter- schriebenen Zeugnisse dem Herrn Klassenleiter vorzuzeigen und dann mit nach Hause zu nehmen.

Den in den Zeugnissen enthaltenen Bemerkungen bitten wir rechtzeiti g, nicht erst kurz vor Ostern, die nötige Beachtung zu schenken.

4. Versetzung.

Die Konferenzbeschlüsse über Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers erfolgen auf Grund der amtlichen Versetzungsbestimmungen nach gewissenhaften Erwägungen und eingehenden Bera- tungen des Direktors mit sämtlichen Lehrern der Klasse, Sie sind daher unwiderruflich, und alle Versuche, eine nachträgliche Anderung herbeizuführen, würden vergeblich sein.

Versuchsweise einen Schüler in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, ist unzulässig.

Die Eltern, deren Söhne nicht versetzt werden konnten, mögen bedenken, daß es wedereine Schande noch ein Unglück ist, wenn ein Schüler in der Klasse zurück- bleiben muß, und daß schon manchem, dem die Kräfte vorübergehend erlahmten, der zwei- jährige Besuch einer Klasse zum Segen war.

Solche Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalte in derselben Klasse nicht versetzt werden konnten, müssen nach§ 5 der Versetzungsbestimmungen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen nutzlos sein würde. In diesem Falle wird dem letzten Weihnachtszeugnis eine entsprechende Bemerkung beigefügt,.

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