Jahrgang 
1928
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Wird ein Schüler trotz einiger Lücken versetzt, so ist es Pflicht der Eltern, sofort und zwar gleich nach Beginn des neuen Schuljahres dafür zu sorgen, daß die Mängel möglichst bald be- seitigt werden. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, daß der Schüler dem Unterricht bald nicht mehr folgen kann, so daß eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse ausgeschlossen ist,

5. Leibesübungen.

Wir erwarten, daß die Eltern die Schule auch in den Bestrebungen unterstützen werden, welche die körperliche Kräftigung und Abhärtung unserer Schüler zum LZiele haben. Die Befreiung vom Turnen kann nur durch den Schularzt erfolgen. Die Eltern, die den Segen der Leibesübungen für unsere Jugend kennen, werden zweifellos nur in den dringendsten Fällen die Befreiung vom Turnen oder Spielen für ihre Kinder beantragen,

Wir bitten auch die Eltern, ihren Söhnen eine aufrechte, die Gesundheit fördernde Körperhaltung anzuerziehen.

6. Versäumnis des Unterrichts in Krankheitsfällen.

Wenn ein Schüler durch Krankheit verhindert ist, die Schule zu besuchen, so ist noch an demselben Tage dem Klassenleiter in glaubwürdiger Form davon Mitteilung zu machen, Nur so läßt sich verhüten, daß Knaben ohne Wissen der Eltern sich dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen. Diese Bescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus der Schule entlassen worden war.

Auch wenn der Schüler zeitweise aus gesundheitlichen Gründen während der Pausen im Schul- gebäude bleiben soll, wird um eine entsprechende schriftliche MNitteilung des Vaters gebeten.

Schulfeiern werden in Bezug auf Versäumnis und Urlaub dem Unterricht gleich erachtet.

Im Falle einer ansteckenden Krankheit(Masern, Scharlach, Diphterie u. a.) bei einem unserer Schüler oder bei seinen Angehörigen ist der Klassenleiter sofort zu benachrichtigen. Der Schüler darf am Unterricht erst dann wieder teilnehmen, wenn durch ärztliche Be- scheinigung jede Ansteckungsgefahr für beseitigt erklärt wird.

7. Urlaub.

Urlaubsgesuche für Schüler sind, sofern es sich um einen einzelnen Tag während des Viertel- jahres handelt, bei dem Klassenleiter, in allen anderen Fällen bei dem Direktor durch den Vater vorher, und zwar rechtzeitig einzureichen.

Urlaub vor oder nach den Ferien kann ausnahmslos nur dann bewilligt werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß für den Schüler zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Verlängerung der Ferien erforderlich ist. Urlaubsgesuche aus anderen Gründen müssen abschlägig beschieden werden.

8. Abmeldung.

Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muß er bei dem Direktor durch den Vater oder dessen Stellvertreter auf besonderem Formular, das in der Kanzlei erhältlich ist, schriftlich abge- meldet werden, Ein Abgangszeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen und erst dann aus-

gestellt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind.(Abgabe der Bücher!l) 36