Jahrgang 
1928
Einzelbild herunterladen

schen Volkes zu melden. Es darf sich hierbei keineswegs um Fälle des Durchschnitts oder auch nur des guten Durchschnitts handeln.

Ministerial-Erlaß vom 15. Oktober 1927: Wer sich dem höheren Lehrfach widmen vill, muß, bevor er sich zur Prüfung meldet, mindestens zwei Semester an praktischen UÜbungen bei dem Hochschul-Turn- und Sportlehrer teilgenommen und während einer gleichlangen Zeit Vor- lesungen aus dem Gebiet der Leibesübungen gehört haben.

Ministerial-Erlaß vom 3. November 1927 und Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 17. November 1927: Am 1. Mai 1928 werden in die Staatlichen Pädagogischen Aka- demien je 50 Studierende neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbil- dung evangelischer Volksschullehrer und-lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und-lehrer- innen. Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Stipendien gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. März 1928 an einen der Akademiedirektoren zu richten. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reife- zeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3. ein Ge- sundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes, 4. ein amtlicher Aus- weis über die Staatszugehörigkeit. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Auf- nahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kennt- nisse und Fertigkeiten(vom Blatt Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen. Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt der Entscheidung des Ministers vorbehalten.

Ministerial-Erlaß vom 3. Februar 1928: Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sanitätsoffizier- und Veterinäroffizierlaufbahn anstreben, erfolgt am 1. April jeden Jahres. Vorbedingung dafür ist Bestehen der Reifeprüfung einer neunklassigen höheren Lehranstalt. Die Anwärter müssen ihr Anstellungsgesuch in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppenteilen, bei denen sie einzu- treten wünschen, vorlegen. Dies kann bei drei Truppenteilen geschehen. Sanitäts- und Veterinär- offizieranwärter reichen ihre Einstellungsgesuche bei dem Divisionsarzt oder Divisionsveterinär desjenigen Wehrkreises ein, in dem sie wohnen. Die Einstellung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn durchaus befriedigende Schulzeugnisse vorgelegt werden können. Merkblätter mit den näheren Bestimmungen über die Laufbahnen können beim Reichswehrministerium angefordert werden.

Ministerial-Erlaß vom 20. Februar 1928: Für Oberprimaner, die sich einem technischen Studium widmen wollen. ist es erforderlich, daß sie sich 6 Monate vor der Reifeprüfung nach den für ihre praktische Ausbildung zu beachtenden Vorschriften und Richtlinien erkundigen. Für diese Auskunftserteilung sind Praktikantenstellen eingerichtet, und zwar für die Technischen Hoch- schulen Aachen und Hannover: Praktikantenamt. Dortmund, Brandenburger Straße 1; für die Technische Hochschule Berlin: Praktikantenamt, Technische Hochschule, Charlottenburg 2; für die Technische Hochschule Breslau: Praktikantenamt, Technische Hochschule, Breslau, Hansa- straße. Für die außerpreußischen Technischen Hochschulen empfiehlt es sich, bei der Hoch- schule selbst sich nach der Anschrift der Praktikantenstelle oder den sonst vorhandenen Aus- kunftsmöglichkeiten zu erkundigen.

Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums in Münster vom 10. November 1926, aufgenommen in das Zentralblatt 1927, S. 27: Pflege der Schülerhandschrift. Von mehreren Stellen sind uns Klagen darüber vorgetragen worden, daß seit dem Fortfall des Schreibunter- richtes die Leistungen der Schüler der höheren Lehranstalten im Schreiben sehr viel zu wünschen übrig lassen. Wir ersuchen das Lehrerkollegium, dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und machen es den Lehrern aller Klassen und aller Fächer erneut zur Pflicht, jede Neigung der Schüler zur Flüchtigkeit zu bekämpfen und dafür zu sorgen, daß die Schüler durch alle Klassen an eine sorgfältige, leserliche

32