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Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht, andern- falls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
II. Das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Prima einer Ober- realschule, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums berechtigt
1. 2. 3.
4.
zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern; zum Eintritt als Zivil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat; zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiser- lichen Werften; 3
zum Eintritt in die Zahlmeister-Laufbahn bei der Marine(im Bedürfnisfalle genügt schon das Reifezeugnis für Prima).
III. Das Zeugnis der Reife für die Prima einer Oberrealschule, eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums berechtigt
1. 2. 3.
zur Zulassung zu der Landmesserprüfung; zur Zulassung zu der Markscheiderprüfung;
zur ausnahmsweisen Zulassung als Studierender an einer Technischen Hoch- schule;
zum Studium der Zahnheilkunde und zur Zulassung zu der zahnärztlichen Prüfung(für Oberrealschüler ist Nachprüfung im Lateinischen erforderlich);
zum Eintritt in den Dienst der Reichsbank;
6. zur Zulassung zu der Fähnrichsprüfung;
7. zur Zulassung zur Seekadetteneintrittsprüfung(Zeugnis im Englischen„gut“,
für Oberrealschulprimaner auch Zeugniz„gut“ im Französischen).
IV. Das Zeugnis der Reife für die Obersekunda einer Oberrealschule, eines Gym- nasiums oder eines Realgymnasiums, bezw. das Zeugnis über die Schlußprüfung an einer sechsstufigen höheren Schule berechtigt
1. 2.
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät;
zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Berg- akademien;
zum Studium an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der landwirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf;
zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;


