Jahrgang 
1907
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Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens am zweiten Tage durch die Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige erstattet werden. Für jede andere Versäumnis des Unterrichts muß vorher bei dem betreffenden Dirigenten die Erlaubnis nachgesucht werden. Ein früherer Beginn der Ferien wird nur auf Grund ärztlichen Attestes bewilligt.

Berechtigungen der höheren Schulen.

I. Das Reifezeugnis einer Oberrealsc hule, eines Gymnasiums, Realgymnasiums berechtigt

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10. 11.

gum Studium der Rechte und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Ver- waltungsdienst;

um Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren und Landwirtschaftsschulen und zur Staats- prüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;

um Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplomprüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den Staatsdienst im Baufach sowie zu den Prüfungen für die höheren Bau- beamten des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserlichen Marine;

gum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung;

zum Studium an den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen

für den Königlichen Forst-Verwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt genügend);

zum Rintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst;

zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin;

zum Eintritt in die Offizierslaufbahn in der Armee unter Erlaß der Fähn- richsprüfung;

zur Marine-Offizierslaufbahn unter Erlaß der Seekadettenprüfung(für Ober- realschulabiturienten Zeugnisgut im Englischen und Französischen);

zum Studium in der Tierarzneikunde.

zum Studium der Medizin. Die Oberrealschul-Abiturienten haben dabei nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymna- siums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des