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weit überwiegend sei über die in einzelnen Fällen hervorgetretenen Milsstände. Der Herr Minister nehme gern Anlals, denjenigen Direktoren(Rektoren) und Lehrern höherer Schulen, welche dieser Seite ihres erziehenden Verkehrs mit der ihnen anvertrauten Jugend Zeit und Mühe erfolgreich zugewendet haben, seine Anerkennung auszusprechen.
Nur uber einige die gedachten Ausflüge betreffende Punkte hat der Herr Minister bestimmte An- ordnungen getroffen. Durch dieselben ist Folgendes festgesetzt:
Insofern Ausflüge von Schülern höherer Lehranstalten nicht ausdrücklich einer Aufgabe des lehr- planmäſsigen Unterrichts dienen(z. B. botanische Excursionen, technische Excursionen von gewerblichen Fachklassen) ist denselben sowohl bezuglich der führenden Lehrer als der teilnehmenden Schüler, bezw. der die Teilnahme genehmigenden Eltern oder ihrer Stellvertreter, der Charakter der Freiwilligkeit un- bedingt zu bewahren.
Sonn- oder Feiertage sind zu den unter der Autorität der Schule veranstalteten Erholungs-Aus- flügen von Schülern nicht zu verwenden. Insofern zu der Ausführung eines Schüler-Ausflugs die Ent- hebung der betreffenden Klasse, bezw. Klassen, vom lehrplanmälsigen Unterrichte erfordert wird, ist der Direktor(Rektor) ermächtigt, für dieselbe Klasse innerhalb eines Schuljahres zweimal den Nachmittags- unterricht, oder einmal den Unterricht eines ganzen Schultages ausfallen zu lassen. Für eine etwaige ausnahmsweise Ausdehnung eines Ausfluges von Schülern der oberen Klassen über die Dauer eines ganzen Tages ist sowohl bezüglich des dadurch herbeigeführten teilweisen Aussetzens des Unterrichts, als be- züglich des genau zu bezeichnenden Planes des Ausfluges die Genehmigung des betreffenden Köôniglichen Provinzial-Schul-Kollegiums vorher vom Direktor(Rektor) nachzusuchen.“—
10. November 1886. Kuratorium macht Mitteilung von der Bestellung eines Heiz-Contro- leurs, dem die Überwachung der Heizung und der Feuerungs-Anlagen in sämmtlichen hiesigen Schulen obliegt.
20. December 1886. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium genehmigt, dals für den Geschichts- unterricht von Quarta bis Prima anstatt des Lehrbuches von Paldamus-Scholderer der Cyclus histo- rischer Hilfsbücher von Jaeger, Eckertz, Herbst(welche bereits am hiesigen Gymnasium, an der Iluster- und Wöhler-Schule eingeführt sind) von Ostern 1887 ab successive gebraucht werde.
22. December 1886. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium genehmigt, dals für den Chorgesang, anstatt des 6. Heftes von Sering's Auswahl von Gesängen, Sering's„Chorbuch“ von Ostern 1887 ab successive zur Einführung gelangt.
4. Januar 1887. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium weist in einer Circular-Verfügung an die höheren Lehranstalten der Provinz auf Malsregeln gegen den Unfug von Schüler-Verbin- dungen hin.
7. Januar 1887. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium verfügt, daſs von jeder höheren Schule die Zugänge zur Schüler-Bibliothek alljährlich entweder im Jahresberichte abgedruckt oder Mittels besonderen Verzeichnisses demselben berichtlich mitgeteilt werden sollen.
27. Januar 1887. Cirkular-Verf. des Königl. Provinzial-Schul-Kollegiums verlangt für das Schul- jahr 1887— 88 die Einreichung der methodischen Lehrpläne für den französischen und für den Geschichts-Unterricht im Laufe des Oktober 1887. Als Beispiel für die Abfassung derselben wird auf den vom Königl. Friedrichs-Gymnasium zu Cassel im diesjährigen Programm veröffentlichten Lehrplan für den deutschen Unterricht verwiesen.
7. März 1887. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium genehmigt, dafs von Ostern 1887 ab an Stelle von Zahn's biblischen Historien Schäfer's Lehrbuch für den evangelisch-protestantischen Religionsunter- richt II. Teil successive eingeführt werde.


