Jahrgang 
1886
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16. Oktober 1885. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium übersendet abschriftlich den Ministerial- Erlass vom 9. Oktober 1885, wonach auf Grund Allerhöchsten Erlasses Sr. Majestät des Kaisers vom 27. August pr.(Deutscher Reichsanzeiger vom 14. September 1885 No. 215) angeordnet wird, dafs das Schema 17(zu§ 90 der deutschen Wehrordnung) für Zeugnisse der wissenschaftlichen Be- fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst am Fusse einen Zusatz erhalten soll, welcher die Bedingungen für Nachsuchung des Berechtigungsscheines zum einjahrig- freiwilligen Militärdienste nach§ 89 angibt, mit Hinweis darauf, dass das Anrecht auf Zulassung zum einjährigen Dienste erlischt, wenn die Erlangung der Berechtigung nicht spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Jahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, nachgesucht und der Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres der Ersatz-Kommission des Gestellungsortes erbracht wird. Auf diese letztere Bestimmung haben die Direktoren die Schüler der oberen Klassen alljährlich besonders aufmerksam zu machen.

21. November 1885. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium übersendet abschriftlich den Circular- Erlaſs des Herrn Unterrichtsministers vom 12. November 1885 betreffend das Ergebnis der im vorigen Jahre veranlassten Ermittelungen über die bei Schülern vorkommende Schwerhörigkeit. Danach ist der Prozentsatz der schwerhörigen Schüler der höheren Lehranstalten Preusens mit geringen Schwankungen etwas über 2(genauer 2,18) Prozent, so daſs es möglich ist, durch besondere Beobachtung zu constatiren, ob sie das von ihren Mitschülern und das vom Lehrer Gesprochene verstehen. Wenn schwerhörige Schüler, ungeachtet solcher Malsregeln, nicht im Stande sind, dem Unterrichte zu folgen, so sind die Eltern oder deren Stellvertreter hiervon mit dem Bemerken in Kenntnis zu setzen, daſs von einem ferneren Besuche der öffentlichen Schule seitens ihres Sohnes ein Erfolg nicht zu erwarten sei. Wo die beginnende Schwerhörigkeit den Eltern noch nicht bekannt zu sein scheint, ist denselben sofort Mitteilung zu machen und die Einholung ärztlichen Rates anheimzugeben. In den bei Weitem meisten Fällen wird die Schwerhörigkeit der Schüler bei ihrem Eintritt in die Schule bereits mitgebracht oder ergibt sich als Folge überstandener Erkrankungen an Masern, Scharlach etc. Dals nicht etwa specifische Einflüsse der Schule und ihrer Einrichtungen irgend eine ursächliche Bedeutung für die unter den Schü- lern vorkommende Schwerhörigkeit haben, darf als sicher bestätigt durch die angestellten Ermittelungen erachtet werden, ist auch schon aus der Thatsache zu erkennen, daſs in der Verteilung der Schwer- hörigen auf die einzelnen Klassen nicht ein Steigen der Verhaltniszahlen nach den aufsteigenden Klassen ersichtlich wird, sondern ihre Verteilung auf die verschiedenen Klassen als eine rein zufällige erscheint.

7. Dezember 1885. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium verlangt bei abschriftlicher Mitteilung einer Circular-Verfügung des Herrn Ministers vom 26. November 1885 über Turnfahrten, bezw. gemeinschaft- lich mit den Schülern zu unternehmende Spaziergänge in Feld und Wald von allen Schulen eingehenden Bericht über die Ausdehnung der von den Schulen unternommenen gröſseren Ausflüge nach Raum und Zeit, sowie über die damit verbundenen Kosten.

8. Dezember 1885. Circular-Verfügung des Königl. Provinzial-Schul-Kollegiums bestimmt mit Rücksicht auf das späte Fallen des diesjährigen Osterfestes, daſs das gegenwurtige Schuljahr Mittwoch den 14. April Mittags schlielsen, das neue Schuljahr Montag den 3. Mai 1886 beginnen, zu Pfingsten aber, wegen der Verlängerung der Osterferien, nur an den beiden Festtagen der Unterricht ausfallen soll. Denjenigen Schülern, welche ohne Reifezeugnis zu Ostern in einen anderen Beruf über- gehen, in welchem sie bereits am 1. April eintreten müssen, ist das Abgangszeugnis unter dem 31. Maärz 1886 in der Weise auszustellen, als wenn sie das Schuljahr absolviert hätten.

14. Dezember 1885. Königl. Provinzial-Schul-Kollegium bestimmt, entsprechend den Ministerial- Erlassen vom 23. November und 12. Dezember 1885, dals der in die Weihnachtsferien fallende Jahres-