Jahrgang 
1915
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die Schülerinnen, wenn nicht beſondere Gründe vorliegen, an dieſem Unterricht teilnehmen. In den Klaſſen II und l des Cyzeums kann auf Antrag der Eltern oder auf Konferenzbeſchluß eine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer der beiden Fremoͤſprachen eintreten, wenn die Schülerin im übrigen würdig und fähig erſcheint, das Bildungsziel der Schule in den anderen Fächern zu erreichen. Ein Abgangszeugnis des Inhalts, daß das Ziel der oberſten Mlaſſe erreicht ſei, darf in dieſem Falle nicht ausgeſtellt werden.

Von Erkrankungsfällen muß möglichſt ſchon am erſten, ſpäteſtens aber am dritten Tage der Klaſſenleitung ſchriftlich oder mündlich Mitteilung gemacht werden. Beim Wiedereintritt haben die Schülerinnen eine vom Vater oder deſſen Stellvertreter ausgeſtellte Beſcheinigung mitzubringen; dieſes Schreiben bitten wir mit einem Datum zu verſehen und an die Klaſſen leitung zu richten.

Verhalten bei anſteckenden Urankheiten. Mach einem miniſteriellen Erlaß vom

9. Juli 1907 ſind bei anſteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten:

Alle Schülerinnen, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Ausſatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Genickſtarre, ſpinale

Kinderlähmung, Peſt, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhuſten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen⸗ und Kehlkopftuberkuloſe,

Maſern, Milzbrand, Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln, Rotz, müſſen ſo lange der Schule fernbleiben, bis ſie durch ein ärztliches Heugnis nachgewieſen haben, daß ſie geneſen ſind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Mrankheit nicht mehr vorhanden iſt.

Der hausvorſtand hat dem Schulleiter von jeder anſteckenden Krankheit eines Schülers ſeiner Behauſung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Bei Ausſatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Peſt, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus iſt ein Schulbeſuch auch dann nicht geſtattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung beſteht. Das gleiche gilt für geſunde Schülerinnen, in deren Behauſung eine der in der Gruppe 1 genannten Mrankheiten aufgetreten iſt.

Um einer Verbreitung übertragbarer Arankheiten tunlichſt entgegenzuwirken, iſt die Befolgung nachſtehender Vorſchriften notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schülerinnen mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichſt eingeſchränkt werden.

Die Schülerinnen dürfen keine Behauſungen betreten, in denen ſich mit übertragbaren

Mrankheiten behaftete Perſonen befinden. Die Begleitung der an anſteckenden Urank⸗

heiten Verſtorbenen iſt verboten.

5. Erkrankt geweſene Schülerinnen haben vor ihrer Wiederzulaſſung zum Schulbeſuch zu baden; ihre Wäſche, Kleidung und perſönlichen Gebrauchsgegenſtände müſſen vor⸗ ſchriftsmäßig gereinigt, bzw. desinfiziert werden. Für die ZHulaſſung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Beſcheinigung.

4. Bei Erkrankungen an Diphtherie oder Pocken wird allen Perſonen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen ſind, dringend angeraten, ſich durch Impfung immuniſieren zu laſſen, und bei Genickſtarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Naſe mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwaſſer auszuſpülen.

5. Iſt eine Schülerin der Tuberkuloſe verdächtig, ſo iſt ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologiſch unterſuchen zu laſſen.

Schülerinnen, deren Geſundheitszuſtand einen Aufenthalt auf dem Hofe während der Pauſen

als nicht wünſchenswert erſcheinen läßt, können ſich während dieſer Zeit in einem beſonders

dazu beſtimmten Klaſſenzimmer aufhalten; hierzu iſt eine Beſcheinigung der Eltern nötig, die jede Woche zu erneuern iſt.

Zur Vermeidung von Unfällen iſt es den Schülerinnen unterſagt, Steinobſt in die Schule mitzubringen; Bananen und Orangen in geſchältem Zuſtande ſind zuläſſig.

Durch einen Konferenzbeſchluß vom 26. Juni 1912 iſt den Schülerinnen der Beſuch von Lichtbildtheatern ohne Begleitung von Erwachſenen unterſagt worden. Die vielfach mit dem Beſuche dieſer Vorſtellung verbundenen Schädigungen des kindlichen Gemütes und die durch

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