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IV. Statiſtiſche ſitteilungen. Fahl und durchſchnittsalter der Schülerinnen.
V A. Zahl der Schülerinnen X N vIII vII vVI V V IV III V II Sa. p 1. Am Anfang des Sommerhalbjahrs. 22 16 19 3% 29 26 22 18 V 20 211 V 2. Am Anfang des Winterhalbjahrs. 23 17 17 36 29 22 22 17 20 213 3. Am 1. Februar 1015.... 24 1s 16 36 28 27 25 18 20 V 212 B. Durchſchnittsalter der Schülerinen 4 am I. 1. Sebrar 1915ä. 2,51 8,59 9,29 10,36 11u5s 12,55 55 13,62 14,67 1, 45—
Religions⸗, Staatsangehörigkeits⸗ und heimatsverhältniſſe der Schülerinnen.
Konfeſſon bezw Wuiie.— Staatsangehörigkeit HBeimat V 6 nicht. von evang. kath. iſrael. diſſ. n hen rraffche Vranter vhnent außer⸗ Sahl e eerz V halb V 1. Am Anfang d. Sommerhalbjahrs 122 19 14 V 1 211 178 22 6 192 14
2. Am Anfang d. Winterhalbjahrs 172 109 16 1 213 178 27 8 108 15 Am 1. Februar 1915... 124 10 18 1 2 122 22 8 192 15
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V. Witteilungen an die Eltern.
Im Intereſſe eines gedeihlichen Huſammenwirkens der Schule und des Elternhauſes bitten wir die Angehörigen unſerer Schülerinnen, ſich in allen Fällen, in denen ſie einer Aufklärung oder einer Ausſprache bedürfen, in erſter Linie an die betreffende Lehrkraft oder an die Klaſſen⸗ leitung zu wenden. Wir bitten, ſolche Beſuche nicht unnötig hinauszuſchieben, da ſich durch eine derartige Verzögerung nur zu leicht irrtümliche Auffaſſungen verſtärken können, die im Intereſſe der Kinder möglichſt im Entſtehen beſeitigt werden ſollten. Die Lehrkräfte ſtehen den Eltern in ihren Sprechſtunden zur Verfügung, doch bitten wir den Beſuch ſpäteſtens am Tage vorher anzuzeigen. Ein Verzeichnis der Sprechſtunden iſt im Erdgeſchoß der Schule angeſchlagen. Während ihrer Unterrichtsſtunden ſind die Lehrenden auf keinen Fall zu ſprechen, in den Pauſen nur in beſonders dringenden Fällen.
Der Direktor iſt während der Schulzeit von 12—1 Uhr(am Samstag jedoch nur bei vorheriger Anmeldung) im Schulgebäude zu ſprechen. In beſonderen Fällen iſt er für die Eltern auch zu andern Tageszeiten zu ſprechen, jedoch nur nach vorheriger Anfrage.
Urlaub bis zu einem Tage kann unter Begründung des Geſuches bei der Klaſſenleitung nachgeſucht werden; längerer Urlaub darf nur vom Direktor erteilt werden. Urlaub vor und nach den Ferien kann nur auf ein ärztliches Zeugnis hin vom Direktor erteilt werden.
Eine Befreiung von einem wiſſenſchaftlichen Unterrichtsfach iſt nicht zuläſſig, doch kann eine Schülerin auf Grund eines eingehend begründeten ärztlichen Heugniſſes vom Unterricht in einem oder mehreren techniſchen Fächern befreit werden. Vorausſetzung hierfür iſt, daß für die Dauer der Befreiung Privatunterricht im Mlavierſpiel uſw. eingeſchränkt bzw. ganz auf⸗ gegeben wird. Die für die Befreiungsgeſuche vorgeſchriebenen Formulare werden den Uindern auf Verlangen im Amtszimmer des Direktors ausgehändigt.— Die Beteiligung am Madel⸗ unterricht iſt den Kindern von der IV. Klaſſe an freigeſtellt, doch erwartet die Schule, daß


