Jahrgang 
1914
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6. Verhalten bei anſteckenden Urankheiten. Nach einem miniſteriellen Erlaß vom

10.

9. Juli 1907 ſind bei anſteckenden Urankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten:

Alle Schülerinnen, die an einer der folgenden Arankheiten leiden:

1. Ausſatz, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Genickſtarre, ſpinale

Kinderlähmung, Peſt, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhuſten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen⸗ und Kehlkopftuberkuloſe,

Maſern, Milzbrand, Mumps, Tollwut, Windpocken, Röteln, Rotz, müſſen ſo lange der Schule fernbleiben, bis ſie durch ein ärztliches Heugnis nachgewieſen haben, daß ſie geneſen ſind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden iſt.

Der Hausvorſtand hat dem Schulleiter von jeder anſteckenden Arankheit eines Schülers ſeiner Behauſung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Bei Ausſatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Peſt, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus iſt ein Schulbeſuch auch dann nicht geſtattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung beſteht. Das Gleiche gilt für geſunde Schülerinnen, in deren Behauſung eine der in der Gruppe 1 genannten Urankheiten aufgetreten iſt.

Um einer Verbreitung übertragbarer Rrankheiten tunlichſt entgegenzuwirken, iſt die Befolgung nachſtehender Vorſchriften notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht Lerns haltewen Schülerinnen mit anderen Uindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichſt eingeſchränkt werden.

Die Schülerinnen dürfen keine Behauſung betreten, in denen ſich mit übertragbaren

Krankheiten behaftete Perſonen befinden. Die Begleitung der an anſteckenden Krank⸗

heiten Verſtorbenen iſt verboten.

3. Erkrankt geweſene Schülerinnen haben vor ihrer Wiederzulaſſung zum Schulbeſuch zu baden; ihre Wäſche, Kleidung und perſönlichen Gebrauchsgegenſtände müſſen vor⸗ ſchriftsmäßig gereinigt, bezw. desinfiziert werden. Für die Zulaſſung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Beſcheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphterie oder Pocken wird allen Perſonen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen ſind, dringend angeraten, ſich durch Impfung immuniſieren zu laſſen und bei Genickſtarre, Scharlach oder Diphterie täglich Rachen und Naſe mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwaſſer auszuſpülen.

5. Iſt eine Schülerin der Tuberkuloſe verdächtig, ſo iſt ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologiſch unterſuchen zu laſſen.

Schülerinnen, deren Geſundheitszuſtand einen Aufenthalt auf dem hHofe während der Pauſen als nicht wünſchenswert erſcheinen läßt, können ſich während dieſer Zeit in einem beſonders dazu beſtimmten Klaſſenzimmer aufhalten; hierzu iſt eine Beſcheinigung der Eltern nötig, die jede Woche zu erneuern iſt.

Zur Vermeidung von Unfällen iſt es den Schülerinnen unterſagt, Steinobſt in die Schule mitzubringen; Bananen und Orangen in geſchältem Zuſtande ſind zuläſſig.

Durch einen Konferenzbeſchluß vom 26. Juni 1912 iſt den Schülerinnen der Beſuch von Uinematographentheatern ohne Begleitung von Erwachſenen unterſagt worden. Die vielfach mit dem Beſuche dieſer Vorſtellung verbundenen Schädigungen des kindlichen Gemütes und die durch ſie hervorgerufene Irreführung der Phantaſie haben uns auf Anregung der vor⸗ geſetzten Behörde zu dieſem Beſchluß veranlaßt.

Übertritt ins Lyzeum. Eltern, die ihre Töchter ein Lyzeum beſuchen laſſen wollen, iſt es dringend zu empfehlen, die Linder gleich von der 10. Klaſſe an der betreffenden Anſtalt zu⸗ zuführen. Denn einerſeits iſt es immer ungünſtig, wenn eine Schülerin umgeſchult werden muß, die ſich gerade in den Geiſt einer Anſtalt und in einen beſtimmten Kreis von Mit⸗ ſchülerinnen eingewöhnt hat, und andrerſeits gehen die Anforderungen derBeſtimmungen über den Eintritt in die 7. Klaſſe nicht unerheblich über das Ziel hinaus, das die Schülerinnen der Mittelſchulen in den erſten drei Jahren zu erreichen haben.

Ueinesfalls aber ſollte eine Schülerin von einer Mittelſchule ſpäter aufs Lyzeum über⸗ zutreten verſuchen als zu Beginn der 7. Klaſſe(alſo nach Abſchluß von 3 Schuljahren). Die

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