Jahrgang 
1914
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M. Kühne(Rl. IV): Rohgummi. M. Reitter(Ul. IV): Seeſterne, Muſcheln. E. Schuſter (Hl. IV): Bienenwabe. M. Tiſch(Al. IV): Dornſtein. E. Genthe(AUl. V): Mooſe aus Schottland. M. Budewell(Al. V): Queckſilber. E. Geiſe(Nl. VI): Geweihſtangen vom Reh, Minerale. Chr. Goltz, J. Klee, M. Schenk, J. Schütze und H. Sell(Kl. VI): Minerale. M. Neu⸗ roth(Ul. VII): Minerale. H. Conrad(Al. VII): Steine. C. Lorch(Al. IX): Libelle. M. Kayſer (Kl. X): Minerale.

e) Lehrmittel für den Zeichenunterricht. (Verwalterin: Frl. Böhm.)

Lotte Braun(Al. VI): Schmetterlinge. H. Schnürle(Al. VII); Federn. Für die Geſchenke ſagen wir allen freundlichen Gebern und Geberinnen herzlichen Dank.

VI. Mitteilungen an die éltern.

1. Im Intereſſe eines gedeihlichen HSuſammenwirkens der Schule und des Elternhauſes bitten wir die Angehörigen unſerer Schülerinnen, ſich in allen Fällen, in denen ſie einer Aufklärung oder einer Ausſprache bedürfen, in erſter Linie an die betreffende Lehrkraft oder an die Klaſſen leitung zu wenden. Wir bitten, ſolche Beſuche nicht unnötig hinauszuſchieben, da ſich durch eine derartige Verzögerung nur zu leicht irrtümliche Auffaſſungen verſtärken können, die im Intereſſe der Kinder möglichſt im Entſtehen beſeitigt werden ſollten. Die Lehrkräfte ſtehen den Eltern in ihren Sprechſtunden zur Verfügung, doch bitten wir den Beſuch ſpäteſtens am Tage vorher anzuzeigen. Ein Verzeichnis der Sprechſtunden iſt im Erdgeſchoß der Schule angeſchlagen. Während ihrer Unterrichtsſtunden ſind die Lehrenden auf keinen Fall zu ſprechen, in den Pauſen nur in beſonders dringenden Fällen.

2. Der Direktor iſt während der Schulzeit von 121 Uhr(am Sonnabend jedoch nur bei vorheriger Anmeldung) im Schulgebäude zu ſprechen. In beſonderen Fällen iſt er für die Eltern auch zu andern Tageszeiten zu ſprechen, jedoch nur nach vorheriger Anfrage.

3. Urlaub bis zu einem Tage kann unter Begründung des Geſuches bei der Klaſſenleitung nachgeſucht werden; längerer Urlaub darf nur vom Direktor erteilt werden. Urlaub vor und nach den Ferien kann nur auf ein ärztliches Zeugnis hin vom Direktor erteilt werden.

4. Eine Befreiung von einem wiſſenſchaftlichen Unterrichtsfach iſt nicht zuläſſig, doch kann eine Schülerin auf Grund eines eingehend begründeten ärztlichen Heugniſſes vom Unterricht in einem oder mehreren techniſchen Fächern befreit werden. Vorausſetzung hierfür iſt, daß für die Dauer der Befreiung Privatunterricht im Klavierſpiel uſw. eingeſchränkt bezw. ganz auf gegeben wird. Die für die Befreiungsgeſuche vorgeſchriebenen Formulare werden den Kindern auf Verlangen im Amtszimmer des Direktors ausgehändigt. Die Beteiligung am Madel⸗ unterricht iſt den Kindern von der IV. Klaſſe an freigeſtellt, doch erwartet die Schule, daß die Schülerinnen, wenn nicht beſondere Gründe vorliegen, an dieſem Unterricht teilnehmen. In den Klaſſen II und I des Lyzeums kann auf Antrag der Eltern oder auf Konferenzbeſchluß eine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer der beiden Fremoſprachen eintreten, wenn die Schülerin im übrigen würdig und fähig erſcheint, das Bildungsziel der Schule in den anderen Fächern zu erreichen. Ein Abgangszeugnis des Inhalts, daß das Ziel der oberſten Klaſſe erreicht ſei, darf in dieſem Falle nicht ausgeſtellt werden.

5. Von Erkrankungsfällen muß möglichſt ſchon am erſten, ſpäteſtens aber am dritten Tage der laſſenleitung ſchriftlich oder mündlich Mitteilung gemacht werden. Beim Wiedereintritt haben die Schülerinnen eine vom Vater oder deſſen Stellvertreter ausgeſtellte Beſcheinigung mitzubringen; dieſes Schreiben bitten wir mit einem Datum zu verſehen und an die Klaſſen leitung zu richten.