Jahrgang 
1915
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Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiſten tunlichst entgegenzuwirken der Befolgung folgender Vorschrift notwendig:

18 1. Der Verkehr der vom Unterrichf ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst ein- geschränkt werden... 5

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sſcii in übertragbaren Krank- heiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

5. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vor- schriftsmäßsig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphfherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Er krankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immu- nisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie fäglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.

5. lst ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Aus- wurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.

Seit Ausbruch des Krieges ist mehrfach beobachtet worden, daß Kinder und junge Leute mit Schußwaffen umgegangen si id und Schaden angerichtet haben. Aus An- laß eines Falles, in dem ein Schüler durch eine Schußwaffe verletzt wurde, muß ein- dringlich darauf hingewiesen werden, daß während des Kriegszustandes jeder unbe- fugte Gebrauch von Schußwaffen polizeilich und gerichtlich strenger bestraft wird als sonst und daß Schüler, die sich mit Schußwaffen abgeben, nach einer früheren ministeriellen Verfügung unter Umständen von der Schule zu entfernen sind. Es kann den Eltern nicht dringend genug empfohlen werden, durch strengste häusliche Aufsicht ihren Kindern jeden Umgang mit Schußwaffen unmõöglich zu machen.

Befreiung vom Turnunterricht ist nach einer ministeriellen Verfügung nur dann ge-

stattet, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und dergleichen können nicht als ausreichender Grund für die Befrei- ung erachtet werden.

Alle etwaigen Schwächen und Gebrechen des Schülers in Bezug auf Auge, Gehör, innere und äußere Verletzungen, überstandene Krankheiten und dergleichen bitten wir gleich bei der Anmeldung mitzuteilen und auf der Rückseite des Anmeldeformulars einzutragen, damit im Unterricht von Anfang an die nötige Rücksicht darauf ge- nommen werden kann. Es ist für den Erfolg der Erziehung und des Unterrichts in der Schule von hohem Werte, wenn die Schule, in erster Linie der Klassenlehrer, auch von auffälligen Anzeichen in der körperlichen und geistigen Entwicklung des Schülers, die außerhalb der Schule zutage traten, fortlaufend Kenntnis erhält.

Privatunterricht, auch in Musik und Zeichnen, soll den Schülern nicht erteilt werden,

bevor die Schule geprüft hat, ob der Unterricht dem Schüler dienlich ist. Alle Privat- stunden, die von Schülern genommen werden, sind deshalb der Schule vorher an- zuzeigen. Auch an Veranstaltungen von Turnvereinen und sonstigen Vereinigungen dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis der Schule sich beteiligen.

Zum Zwecke gleichmäßiger Verteilung der häuslichen Arbeiten wird in der Lehrer- konferenz zu Beginn des Schuljahres für jeden Tag der Woche und jedes Unterrichts- fach eine mittlere Dauer der häuslichen Arbeit festgesetzt, die für Erholung, Spiel und andere Beschäftigung noch reichlich Zeit läßt. Die Hausaufgaben sollen nach Umfang und Schwierigkeit so bemessen sein, daß sie ungefähr in dieser Arbeitszeit erledigt