Jahrgang 
1915
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V. Bibliotheken und Lehrmittelsammlungen.

Die Erweiterung der Lehrer- und Schülerbibliothek sowie der Lehrmittelsammlung erfolgte nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Mittel und soweit die beim Kriegs- ausbruch erfolgte Sperrung der Kredite für Lehrer- und Schülerbibliothek es erlaubte.

Als Geschenke gingen ein

a) für die Lehrerbibliothek vom Herrn Kultusminister: Max Böttger, Vaterland.-Jugendpflege; von der Stadtbiblio- thek Frankfurt a. M.: Katalog der Abteilung Frankfurt, 1. Band.

b) für die naturwissenschaftlichen Sammlungen vom OQuintaner Grubauer: 6 Gläser mit Salzen aus den Franzensbader Ouellen; vom Sextaner Koch: einige Vogelnester; vom Sextaner Weißbach: 2 gestopfte Vögel; vom Sextaner Wegener: 1 Glas mit Abraumsalzen; vom Schüler der 1. Vorklasse Wein- rich: 1 gegerbte Alligatorhaut; von den OQuartanern Fetzer und Stoffel und dem Sex- taner Geisel: eine Anzahl Mineralien. Eine Anzahl von Schülern hat sich außerdem in dankenswerter Weise um die Ausstattung des botanischen Gartens und des Teiches daselbst verdient gemacht.

c) für die Zeichensammlung vom(Quintaner Nathan: 1 Mörser aus Messing und mehrere Zinnkannen; vom Schüler der 1. Vorklasse Schorch: 1 Zinnkanne.

VI. Mitteilungen an die Eltern.

1. Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben alle Lehrer eine wöchentliche Sprechstunde festgesetzt, die im Stundenplane mitgeteilt wird. In erster Linie bitten wir, den Klassenlehrer aufzusuchen und, wenn möglich, ihm den beabsichtigten Besuch mindestens einen Tag vorher anzumelden, damit er vor her mit den Fachlehrern oder mit dem Direktor sich ins Einvernehmen setzen kann.

2. Schulversäumnisse(auch Versäumnisse von Schulfeiern), die durch Krankheit veran- laßt werden, müssen am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe der Krankheit von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer angezeigt wer- den. Urlaub aus anderen Gründen kann den Schülern nur in dringenden Fällen erteilt werden. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien kann nur auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligt werden.

5. Nach einem ministeriellen Erlaß sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maß- regeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre. spinale Kinderlähmung, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus.

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuber- kulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rofz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Pleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Oleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mifteilung zu machen.