Jahrgang 
1914
Einzelbild herunterladen

15

3. Eine weitere nicht minder schwere Gefahr für die heranwachsende Jugend bilden gegenwärtig noch die meisten Veranstaltungen der Kinematographentheater. Ein ministerieller Erlaß schreibt darüber:

Die Kinemofographentheater haben neuerdings nicht nur in den Grobßstädten, sondern auch in kleineren Orten eine solche Verbreitung gefunden, daß schon in dem hierdurch veranlabten übermäßigen Besuche solcher Veranstaltungen, durch den die Jugend vielfach zu leicht fertigen Ausgaben und zu einem längeren Verweilen in gesundheitlich unzureichenden Räumen verleitet wird, eine schwere Gefahr für Körper und Geist der Kinder zu befürchten ist. Vor allem aber wirken viele dieser Lichtbildbühnen auf das sittliche Empfinden dadurch schädlich ein, daß sie unpassende und grauenvolle Szenen vorführen, die die Sinne erregen, die Phantasie ungünstig beeinflussen und deren Anblick daher auf das empfängliche Gemüt der lugend ebenso vergiftend einwirkt wie die Schmutz- und Schundliteratur. Das Gefühl für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine muß sich durch derartige Dar stellungen verwirren, und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Ge fahr, auf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das ästhetische Empfinden der jJugend wird auf diese Weise verdorben; die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Eindrücke, und die Freude an ruhiger Betrachtung künstlerischer Darstellungen geht verloren.

Diese beklagenswerten Erscheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Maßregeln zu treffen, um die lugend gegen die von solchen Lichtbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu schützen. Hierher gehört vor allem, daß der Besuch der Kinematfographentheater durch Schüler und Schülerinnen sowie durch die Zöglinge der Seminare und Präparanden- anstalten ausdrücklich denselben Beschränkungen unterworfen wird, denen nach der Schul- ordnung auch der Besuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorträge und Schaustellungen unterliegt. Auch muß die Schule es sich angelegen sein lassen, die Eltern bei gebotenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weise auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerksam zu machen.

Wenn Besitzer von Kinematographentheatern sich entschließen, besondere Vorstellungen zu veranstalten, die ausschließlich der Belehrung oder der den Absichten der Schule nicht widersprechenden Unterhaltung dienen, so steht nichts im Wege, den Besuch solcher Vor führungen zu gestatften.

Wir haben unseren Schülern den selbständigen Besuch der Kinematographentheater untersagt und gestatten ihnen in der Erwartung, daß wir darin der Zustimmung und Unterstützung der geehrten Eltern sicher sein können, nur den Besuch solcher Vor stellungen, zu denen sie nach Mitteilung des Programms jedesmal die besondere Er laubnis ihres Klassenlehrers eingeholt haben. In der Hoffnung, daß der Kinemato- graph als eins der trefflichsten Anschauungsmittel auch in den öffentlichen Theatern mehr als bisher in den Dienst der Jugendbildung gestellt wird, ist die Schule gern bereit, durch regelmäßige Klassenbesuche alle gesunden Bestrebungen dieser Art zu unterstützen, wie sie auch andere wertvolle Anregungen, die außerhalb des engeren Schulbetriebs liegen, für die Jugend nutzbar zu machen sucht.

4. Schulversäumnisse(auch Versäumnisse von Schulfeiern), die durch Krankheit veran laßt werden, müssen am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe der Krankheit von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer angezeigt wer den. Urlaub aus anderen Gründen kann den Schülern nur in dringenden Fällen erteilt werden. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien kann nur auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligt werden.

5. Nach einem ministeriellen Erlaß sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maß- regeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera. Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, spinale Kinderlähmung, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus.

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuber- kulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.