Jahrgang 
1914
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Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen...

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken ist die Befolgung folgender Vorschrift notwendig:.

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, mõg werden. 3

2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten. in denen sic Perſe heiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an anstecken Verstorbenen ist verboten.

5. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Scde vemnel en baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstän ESnlie enüt schriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Se genüg darüber eine ärztliche Bescheinigung. rra Allen personen, welche mit dem fer-

i Erkrankung an Diphfherie oder Pocken wird allen Personen, w

4 Prirkeraelendeſaund Perkomnem sind, dringend angeraten, sich durch Inpiung iinnj nisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen un Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächfig, so ist ein Arzt zu befragen und der Aus- wurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durehrnrung zit he unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten Lrſe Luuic sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger nheerenthi seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behôrde Voll unters üt⸗ und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichterl.

Befreiung vom Turnunterricht ist nach einer ministeriellen Verfügung nur dann ge- stattet, Wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und dergleichen können nicht als ausreichender Grund für die Befrei- ung erachtet werden.

Alle etwaigen Schwächen und Gebrechen des Schülers in Bezug auf Auge, Gehör, innere und äußere Verletzungen, überstandene Krankheiten und dergleichen bitten wir gleich bei der Anmeldung mitzuteilen und auf der Rückseite des Anmeldeformulars einzutragen, damit im Unterricht von Anfang an die nõtige Rücksicht darauf ge- nommen werden kann. Es ist für den Erfolg der Erziehung und des Unterrichts in der Schule von hohem Werte, wenn die Schule, in erster Linie der Klassenlehrer, auch von auffälligen Anzeichen in der körperlichen und geistigen Entwicklung des Schülers, die außerhalb der Schule zutage traten, fortlaufend Kenntnis erhält.

Privatunterricht, auch in Musik und Zeichnen, soll den Schülern nicht erteilt werden, bevor die Schule geprüft hat, ob der Unterricht dem Schüler dienlich ist. Alle Privat- stunden, die von Schülern genommen werden, sind deshalb der Schule vorher an- Zzuzeigen. Auch an Veranstaltungen von Turnvereinen und sonstigen Vereinigungen dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis der Schule sich beteiligen.

Zum Zwecke gleichmäßiger Verteilung der häuslichen Arbeiten wird in der Lehrer-

konferenz zu Beginn des Schuljahres für jeden Tag der Woche und jedes Unterrichts- fach eine mittlere Dauer der häuslichen Arbeit festgesetzt, die für Erholung, Spiel und andere Beschäftigung noch reichlich Zeit läßt. Die Hausaufgaben sollen nach Umfang und Schwierigkeit so bemessen sein, daß sie ungefähr in dieser Arbeitszeit erledigt werden können. Sollte die Zeit, die der Schüler wirklich für seine häuslichen Ar- beiten braucht, den Eltern zu kurz oder zu lang erscheinen, so ist Mitteilung an den Klassenlehrer erwünscht.

Kindern muß auch lichst eingeschränkt

h mit übertragbaren Krank- en Krankheiten