Für die Schüler, die ſich am franzöſiſchen und engliſchen Unterricht be⸗ teiligen wollen, müſſen für die zweite fremde Sprache die erſten Stunden eines dritten Cormiftags in Anſpruch genommen werden.
Schüler, welche noch keinerlei Vorkenntniſſe in den Fremdſprachen haben, können gemäß Miniſterialerlaß vom 10. November 1906 nur zum Unterricht in einer Sprache zugelaſſen werden, da ſonſt an den häuslichen Fleiß zu große Anſorderungen geſtellt werden müſſen.
Zur Erlernung der Stenographie iſt den Schülern der Handelsfachſchule Gelegenheit geboten.
Der Schulbeſuch war befriedigend, wie im Vorjahre, doch war andrer⸗ ſeits auch öfters noch gegen dieſelben Übelſtände: Lerſpätungen und un— gerechtfertigte Cerſäumniſſe oder Verſäumniſſe aus geſchäftlichen Urſachen zu kämpfen.
Bei Unpünktlichkeit und bei Verſäumniſſen haben wir uns mit dem Elternhauſe und in gewiſſen Fällen auch mil dem Geſchäfte in Lerbindung geſetzt, um Abhilfe zu ſchaffen. Strafanträge wurden auf ſolche Fälle beſchränkt, in denen grobe Pflichtverletzung vorlag.
Trotzdem die Handelsfachſchule nun ſchon 10 Jahre beſteht, werden von den Geſchäften leider öfters die Beſtimmungen über Beurlaubungen nicht befolgt. Urlaub muß vorher, ſpäteſtens vor Beginn des Unterrichts, eingeholt werden, ſodaß tatſächlich eine Entſcheidung getroffen werden kann. Nachträgliche Zuſchriften, in denen die Schüler wegen Überhäufung mit Arbeiten entſchuldigt werden, verfehlen ihren Zweck. Die Schulleitung hat dieſe Be— ſtimmungen nochmals zuſammengefaßt und ſie allen Oſtern neu eingetretenen Schülern zur Abgabe an ihre Lehrherren in die Hand gegeben; ſie lauken wie folgt:
Die Lehrherren der Schüler der Handelsfachſchule werden um Kenntnis— nahme und Befolgung untenſtehender Beſtimmungen im Intereſſe der Schüler wie des notwendigen Einvernehmens zwiſchen der Schule und den Lehrherren dringend gebeten.
1. Als Entſchuldigung für Schulverſäumniſſe der Schüler gilt nur Er⸗ krankung; die Lehrherren werden gebeten, Erkrankungen ihrer Lehrlinge der Schulleitung mitzuteilen. Geſuche um Beurlaubung von Lehrlingen aus Geſchäftsrückſichten ſind vorher ſchriftlich ein⸗
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