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II. Pavus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl-— kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rote, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er— krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausung eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilun g zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muss auch ausserhalb der Schule, z. B. auf der Strasse und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbener ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.
1. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolg- reich sein. Es wird daher dringend gebeten, dass das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.
Mitteilung an die Eltern.
Die Eltern mache ich im Interesse der geistigen Entwicklung und des sittlichen Wohles ihrer Kinder auf den nachfolgenden Erlass des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 21. September 1912 ganz besonders aufmerksam:
„Die Gefahren, die durch die überhand nehmende Schu ndliteratur der Jugend und damit der Zukunft des ganzen Volkes drohen, sind in den letzten Jahren immer mehr zutage getreten. Neuerdings hat sich wieder mehrfach gezeigt, dass durch die


