Jahrgang 
1905
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Das Schulgeld für die Pflichtfüächer beträgt, jährlich 20 Mk., bei llinzunahme eines Wahlfaches erhöht es sich auf 30 Mk. und bei Hinzunahme zweier auf 40 Mk. Das ist an und für sich ein, im Vergleich mit den Schulgeldforderungen in anderen Städten ungemein niedriger Satz, der es einer grossen Anzahl von Lehrlingen ermöglichen wird, die Schule zu pesuchen und somit durch die innige Wechselbeziehung zwischen Theorie und Praxis sich eine Summe von Kenntnissen anzueignen, die ihnen Erfolg in dem Berufe verbürgt.

Freilich kann die Schule ihre Aufgabe nur dann ganz erfüllen, wenn die Prinzipale jhren Zweck verstehen und ihre Berechtigung anerkennen, wenn sie sie nicht als eine lästige Einrichtung ansehen, die die Lehrlinge eine Anzahl Stunden in der Woche der geschäftlichen. Tätigkeit entzieht, sondern als eine Unterstützung in ihren Pflichten als Lehrherrn gegen die Lehrlinge, insofern sie ihnen einen wesentlichen Teil der Ausbildung derselben abnimmt, und wenn sie infolgedessen ihre Lehrlinge zum Besuch der Anstalt, sowie zur Erfüllung ihrer pflichten gegen sie ermuntern, anstatt ihnen Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Freund- liches Entgegenkommen gegen die Schule seitens der Kaufmannschaft nicht allein mit Worten, sondern auch mit der Iat, das ist somit die Bedingung für deren volle Entfaltung.

Weil die Schule sich mit der Praxis in die Ausbildung der Lehrlinge teilt, deshalb bilden die Stunden, die ihr gewidmet werden, ebenso cinen Teil der Lehrzeit wie die praktischen Arbeiten. Schon aus diesem Grunde sind sie in die Arbeitszeit des Lehrlings zu verlegen und nicht auf die Ruhezeit, die Abendstunden, gegen deren Inanspruchnahme überdies auch noch andere Gründe sprechen.

b) Die Fachschule für Drogisten.

Die Ausbildung des jungen Drogisten bewegt sich zum Teil in anderen Bahnen als die der Lehrlinge anderer Geschäfte und stellt daher auch an die Schule andere Anforderungen. Der Anregung der hiesigen Drogisten-Vereinigung folgend, schuf der Schulvorstand für sie eine besondere Abteilung an der Handelsfachschule. Der Lehrplan derselben beschränkt die kaufmännischen Unterrichtsfächer auf ein etwas geringeres Ziel und Stundenmaf und gewinnt dadurch Raum für die Gegenstände, die dem Drogisten für sein Gewerbe unentbehrlich sind: Drogenkunde und die Grundlehren der Physik und Chemie-

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c) Der einjährige Fachkurs.

Das Frankfurter Ortsstatut befreit solche Lehrlinge, die im Besitze des Einjährig- Freiwilligen-Scheines sind, von der Verpflichtung, die obligatorische Fortbildungsschule zu besuchen. Wenn nun auch ihre Allgemeinbildung in einem gewissen Grade als abgeschlossen pezeichnet werden kann, so treten sie in den Beruf doch ebensowenig mit besonderen beruf- lichen Vorkenntnissen über wie die Bürger- oder Mittelschüler, und daher bedarf für sie die praktische Lehre ebenso einer Ergänzung durch den Fachunter- richt wie bei jenen; nur kann dieser, da die Erweiterung der Allgemeinbildung entfällt und die Schüler auch über eine größere geistige Reife verfügen, in einer kürzeren Zeit vollendet werden. Es ist daher ein einjähriger Fachkurs errichtet worden, der bei 12 Wochenstunden durch Unterricht in englischer, französischer und deutscher Handelskorre- spondenz, in kaufmännischem Rechnen, Buchhaltung und Handels- und Wechselrecht Lehrlingen, die mit dem Berechtigungsschein in die Praxis eintreten, eine in sich abgerundete theoretische Berufsbildung geben will.

d) Fachwissenschaftliche Abendkurse. Vertritt die Handelsfachschule den Grundsatz:Theorie und Praxis in Wechsel-

beziehung nebeneinander, so führen die Abendkurse den Weg von der Praxis zur Theorie, indem sie solchen Jünglingen und jungen Mädchen, die während ihrer Lehrzeit keine Gelegenheit hatten, eine Fachschule zu besuchen, die Möglichkeit bieten wollen, nach derselben das Ver-

säumte nachzuholen. In den Kursen werden gelehrt: französische Sprache und Korrespondenz,