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müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist.— Bei Aussatz Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.— Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.— Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.— 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden.— 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt eine ärztliche Bescheinigung.— 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berübrung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach und Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.— 5. Ist ein Schüler der Tuber- kulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.
2. Durch Ministerial-Erlaß vom 13. Juni 1908 wird verfügt, daß eine Befreiungvom Turnunterricht nur dann gewährt werden darf, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkrankheiten und ähnliche Dinge dürfen nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.
3. Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. Juni 1908, J. Nr. 5571(P. S. K. vom 9. Juli 1908, J. Nr. S. 9093 und vom 29. April 1909, S. 5571) wird auf verschiedene Bestimmungen aufmerksam gemacht, welche bei der Einreichung des Gesuchs um die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst zu beachten sind. Die meisten dieser Bestimmungen sind auf dem Zeugnisformular, das den Schülern eingehändigt wird, abgedruckt; ich gebe hier diejenigen an, welche sie auf dem Formular nicht finden:
a) Es liegt im Interesse der Schüler, welche das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähi- gung für den Einjährig-Freiwilligen Dienst erhalten haben, sofort nach Vollendung des 17. Lebensjahrs die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen.
Unter dem Geburtszeugnis, welches dem Gesuch beizufügen ist, ist eine förmliche standesamtliche Urkunde zu verstehen. Weder ein Taufschein noch eine„standesamtliche Bescheinigung zum Zwecke der Beschulung“ ist ausreichend.
c) Die obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß der Bewerber um den Berechtigungsschein oder dessen Eltern oder sein Vormund oder wer sonst sich bereit erklärt hat, die Kosten des Dienstjahres zu tragen, nach ihren Vermögensverhältnissen zur Bestreitung dieser Kosten fähig sind, ist nicht von der Orts- polizeibehörde, sondern von der Ortsbehörde auszustellen.
d) Wird die Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten des Dienstjahres weder von den Eltern des Be- werbers noch von diesem selbst, sondern von einem Dritten übernommen, so muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung geschehen; die bloße Beglaubiguug der Unterschrift genügt nicht. Gleichzeitig muß der Betreffende die vorher erwähnte obrigkeitliche Bescheinigung über seine Unterhaltsfähigkeit beibringen.
e) Alle Papiere sind in Urschrift einzureichen; Abschriften genügen nicht.
4. Aus einer Min.-Verf. v. 2. Oktober 1909 über das Studium des Maschinen-Ingenieurwesens und der Elektrotechnik teile ich bestimmungsgemäß Folgendes mit:„Der Lehrplan der Technischen Hoch- schulen für Maschinen-Ingenieurwesen und Elektrotechnik ist im großen und ganzen unter der Voraussetzung aufgestellt, daß das Studium mit dem Wintersemester begonnen wird. Es ist deshalb zweckmäßig, daß die Abiturienten des Ostertermins zunächst ein halbes Jahr praktisch arbeiten und erst zu Beginn des Wintersemesters sich immatrikulieren lassen. Das zweite Halbjahr der Werkstättentätigkeit kann dann in den darauffolgenden großen Ferien abgeleistet werden.“
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5. An folgende Verfügung des Kuratoriums wird hierdurch erinnert:


