29
„I. Latein. a) Die schriftliche Prüfungsarbeit soll dem Schüler Gelegenheit geben, seine Vertrautheit mit den wichtigsten Grundgesetzen der lateinischen Satzlehre zu zeigen; von groben formalen Fehlern muß die Arbeit im wesentlichen frei sein.
b) Im der mündlichen Prüfung ist vorzulegen: eine gelesene oder nicht gelesene Stelle aus einem im ersten Halbjahr der Untersekunda gelesenen Prosaiker oder eine im letzten Halbjahr nicht vor- gekommene gelesene Stelle eines Dichters. Es kommen in Betracht: leichtere Reden Ciceros, Sallust, Livius, Stellen aus Vergil und Ovid nach einem aufzustellenden Kanon. Auch soll der Prüfling im stande sein, einige Dichterstellen und versus memoriales sinngemäß vorzutragen.
II. Griechisch. a) In der schriftlichen Prüfungsarbeit hat der Schüler durch eine deutsch-griechische Übersetzung eine befriedigende Kenntnis der regelmäßigen und unregelmäßigen Formenlehre des attischen Dialekts nachzuweisen. Jedoch ist nur die Kenntnis solcher Formen zu verlangen, die thatsächlich bei attischen Prosaikern nicht selten vorkommen. Ferner ist die Bekanntschaft mit einigen wichtigen syntaktischen Regeln zu zeigen, soweit diese im Lesebuche propädeutisch vorgeführt und in den entsprechenden deutschen übungsstücken ein- geübt sind.
b) Die mündliche Prüfung beschränkt sich im wesentlichen auf Fragen aus der Formenlehre. Ein Lese- stück des Lesebuches oder vielleicht auch eine leichte Stelle aus Xenophons Anabasis kann dazu die Grundlage bieten. Auch ist die Fähigkeit zu zeigen, die memorierten Teile des Lesebuches, versus memoriales und dergl., sinngemäß vorzutragen.
III. Französisch. a) In der schriftlichen Prüfungsarbeit hat der Schüler Sicherheit in der Formen- lehre und in den Hauptgesetzen der Satzlehre nachzuweisen.
b) Unter die Gegenstände der mündlichen Prüfung ist auch das Französische aufzunehmen. In der mündlichen Prüfung wird vorgelegt: eine nicht gelesene Stelle eines dem Klassenstandpunkt entsprechenden Prosaikers oder eine leichtere Dichterstelle. Im Anschluß an den vorgelegten Übersetzungsstoff hat der Schüler eine Probe seiner Sprechfertigkeit zu geben. Wie im Lateinischen soll sich der Schüler auch im Französischen über auswendig gelernte Dichterstellen, die sinngemäß vorzutragen sind, ausweisen.“
Bei der Festsetzung des Lehrplans waren zunächst provisorisch für die Prima und Obersekunda je 31. wissenschaftliche Pflichtstunden in der Woche bestimmt worden. Es sollte der späteren Entwicklung überlassen bleiben, je nach den Ergebnissen des Unterrichts eine Entlastung der Oberstufe herbeizuführen. Schon in dem ursprünglichen Entwurfe, der unter dem 30. Juni 1891 eingereicht worden ist, waren für die Mathematik in den oberen Klassen wöchentlich je 3 Stunden angesetzt worden. Der Verfasser ging von der Ansicht aus, daß bei der bedeutenden Verstärkung des mathematischen Unterrichts in den unteren und mittleren Klassen jene Herab- minderung sich durchführen lasse, ohne das Endergebnis im mindesten zu beeinträchtigen. Die bisherigen Er- fahrungen haben dies bestätigt. Nicht nur die höhere Stundenzahl insbesondere in der Quarta und den beiden Tertien, sondern mehr noch der Umstand, daß die Schüler in diesen Klassen erheblich weniger mit verschieden- artigem Unterrichtsstoff belastet sind, haben dahin geführt, daß die Mathematik auf dieser Stufe mit viel größerem Erfolge betrieben wird und einen nicht unbedeutenden Vorsprung erreicht. Daher ist genehmigt worden, daß nicht nur, wie bisher schon bestimmt war, in Untersekunda und Oberprima, sondern auch in Obersekunda und Unterprima die Zahl der mathematischen Stunden auf wöchentlich drei ermäßigt wird(Siehe Seite 22). Damit ist immer noch die Gesamtzahl der Stunden, die nach unserem Plane für Mathematik und Rechnen angesetzt sind, um eine höher als nach dem allgemeinen Lehrplan, nur ist die Verteilung eine andere.*) Gerade in der Mathe- matik ist es von besonderem Werte, daß in den unteren und mittleren Klassen ein sicheres, auf vollem Ver- ständnis beruhendes Wissen erzielt wird, so daß in den oberen Klassen die Vertiefung der Erkenntnis und die Erweiterung des Gesichtskreises auf keine Schwierigkeiten stößt. Die Fachlehrer, die an unserer Anstalt den mathematischen Unterricht leiten, sind daher zu der iiberzeugung gekommen, daß der hier befolgte Lehrgang, für den sie eine eingehende Verteilung des Lehrstoffes ausgearbeitet haben, seine entschiedenen Vorzüge hat und zu denselben Ergebnissen führen wird, wie der allgemeine Lehrplan.
*) In den Hamburgischen Gymnasien sind gleichfalls in den beiden Primen und der Untersekunda je 3 St. für Mathematik angesetzt(Obersekunda 4), obwohl dort in den Tertien nur je 3, in den unteren Klassen, IV— VI, nur je 4 Stunden für Mathematik und Rechnen bestimmt sind. Die bayerischen Gymnasien haben in
keiner Klasse mehr als drei Stunden für Mathematik und Rechnen. „


