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wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiefswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch be- schränken muſs, daſs es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, daſs dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die UÜberzeugung von der Ersprieſslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben“:
Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt:
1. Für den Schreibunterricht: No. 4 der Normalhefte(VI); No. 5(V); zu 10 Pf. 2. Für die Ubersetzungen und Diktate: No. 5(VI); No. 6(— V); zu 10 Pf. 3. Für die Aufsätze: Hefte gröſseren Formats zu 18 Pf.
4. Für den Anfangsunterricht des Griechischen in Untertertia: besonders liniierte Hefte zu 10 Pf.
. Für Mathematik No. 9 und No. 11 der Normalhefte zu 10 Pf.
Aufserdem Präparationshefte(10 Pf.) und Diarien(20 Pf.). Die bezeichneten Hefte sind in allen hiesigen Schreibmaterialien-Läden vorrätig.
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Wir erlauben uns, den verehrten Eltern unserer Schüler für die bevorstehende Impfung die Einrichtung, die das Königliche Polizei-Präsidium getroffen hat, zu empfehlen. Die Schüler des Gymnasiums werden in unserer Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur durch animalische Lymphe geimpft.
Für den Konfirmandenunterricht wird die Schule die Vorsorge treffen, daſs in Obertertia und soweit möglich auch in Untersekunda die Stunden von 11—12 Uhr am Montag und Donnerstag frei bleiben oder mit entsprechendem Unterricht belegt werden. Für das sogenannte Gebet kann die Stunde von 11— 12 Uhr am Mittwoch nur in Unter- tertia berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich also, daſs diejenigen Schüler, die vor dem Konfirmandenunterricht das Gebet besuchen sollen, in Untertertia damit den Anfang machen und in Obertertia den Konfirmandenunterricht zum Abschluſs bringen. Die Schüler der Untersekunda, die während des Konfirmandenunterrichts ganz oder teilweise von dem Religionsunterricht der Schule auf Ansuchen der Eltern ent- bunden werden, können nach einem Erlaſs des Herrn Unterrichtsministers bei der Abschluſs- prüfung von der mündlichen Prüfung in der Religion keinesfalls befreit werden.


