Jahrgang 
1896
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Der folgende Erlaſs des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten vom 11. Juli 1895 wird auf amtliche Anordnung hin zu allgemeiner Kennt- nis gebracht:

Durch Erlaſs vom 21. September 1892 U II 904 habe ich das Königliche Pro- vinzial-Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in

jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, daſs ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor Kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk er- halten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schiefsen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schufs traf einen inzwischen hinzu- gekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so daſs der Knabe nach Stunden starb.

In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königl. Provinzial-Schulkollegium an-

gewiesen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, daſs sie bei Nitteilung

jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges un- besonnenes Führen von Schufswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muſs.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, daſs Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schufswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich

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