Jahrgang 
1914
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Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine anſteckende Krankheit aufgetreten iſt, können nur dann zum Schulbeſuch zugelaſſen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räum⸗ liche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beſeitigt iſt. Solange dieſe Gefahr beſteht, dürfen auch andere Angehörige einer ſolchen Haushaltung die An⸗ ſtaltsräume nicht betreten.

Schüler, die ſelbſt von einer anſteckenden Krankheit befallen ſind, dürfen erſt dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beſeitigt erklärt wird.

Bei anſteckenden Krankheiten dürfen die Schüler auch den Konfirmandenunterricht nicht beſuchen.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zuſammenwirkens von Schule und Haus haben ſämtliche Lehrer der Anſtalt beſtimmte Stunden angeſetzt, in denen ſie Anfragen und Wünſche gern entgegennehmen. Die Eltern wollen ſich gefälligſt ſpäteſtens einen Tag vorher anmelden, damit die Klaſſenleiter die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einziehen können. Die Sprechſtunden werden zu Beginn jedes Halbjahrs durch Anſchlag auf dem Flur des Schulgebäudes bekanntgemacht. Die Eltern werden gebeten, ſoweit es ſich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächſt mit den Klaſſenleitern und Fachlehrern in Verbindung zu treten.

Die Eltern wollen dem Klaſſenleiter oder dem Direktor mündlich oder ſchriftlich mitteilen, wenn ihnen die Forderungen der Schule das zuläſſige Maß der häuslichen Arbeiten zu überſchreiten ſcheinen; anderſeits werden ſie aber auch dringend gebeten, die Schüler zu regel⸗ mäßigem Fleiß, pünktlichem Schulbeſuch und zu verſtändiger Zeiteinteilung anzuhalten.

Leider kommt es gar zu häufig vor, daß die Schüler in der erſten Hälfte des Schuljahrs es an Fleiß und Eifer fehlen laſſen und daß Eltern wie Schüler hoffen, es könne das im Sommer Verſäumte durch vermehrte Anſtrengung im Winter nachgeholt werden. Eine Nichtverſetzung zu Oſtern iſt meiſtens die unausbleibliche Folge. Die Eltern werden deshalb gebeten, die Fortſchritte ihrer Söhne, beſonders auch im Sommer, mit Aufmerkſamkeit zu ver⸗ folgen und ſich bald nach Oſtern mit den Klaſſenleitern ihrer Söhne bekannt zu machen. Eine rechtzeitige Ausſprache iſt für beide Teile nutzbringend und wird von der Schule immer dankbar aufgenommen. Dagegen hat es keinen Zweck, wenn die Eltern erſt in den letzten Wochen vor der Verſetzung mit Fragen, Bitten und Vorſtellungen an den Direktor und die Lehrer herantreten.

Zeugniſſe werden im Herbſt, vor Weihnachten und am Schluß des Schuljahrs ausgeſtellt; ſie ſind von den Schülern in die Zeugnismappe einzukleben und mit der Unterſchrift des Vaters oder deſſen Stellvertreters am nächſten Schultage wieder vorzuzeigen. Aus den Urteilen läßt ſich in Verbindung mit den Verſetzungsbeſtimmungen ein Schluß auf die Verſetzungausſicht des Schülers ziehen. Erſcheint die Verſetzung eines Schülers bereits im Herbſt oder vor Weihnachten zweifelhaft, ſo wird dies auf dem Zeugnis vermerkt. Aus dem Ausbleiben einer weiteren ſchrift⸗ lichen Benachrichtigung nach Weihnachten iſt nicht zu ſchließen, daß die Verſetzungsausſichten im Laufe des letzten Vierteljahrs beſſer geworden ſind. Wohl aber erfolgt noch eine Benachrichtigung, wenn ein unerwarteter Rückgang nach Weihnachten ſich bemerkbar macht.

Die wichtigſten Beſtimmungen der für die Verſetzung erlaſſenen Vorſchriften ſind folgende:

Die Unterlage für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahrs abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahrs.

In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches zu unter⸗ ſcheiden; zum Schluß aber muß das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut, 2. Gut, 3. Genügend, 4. Mangelhaft, 5. Nicht genügend, zuſammengefaßt werden.

Im allgemeinen iſt die ZenſurGenügend in den verbindlichen wiſſen⸗ ſchaftlichen Unterrichtsgegenſtändenals erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.

über mangelhafte und nicht genügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile des Lehrers die Perſönlichkeit und das