Jahrgang 
1914
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VII. mitteilungen an die Eltern.

Anträge auf Beurlaubungen im Anſchluß an die Ferien ſind vorher ſchriftlich an den Direktor zu richten. Sie können nur in den dringendſten Fällen berückſichtigt werden, und zwar in der Regel nur dann, wenn entweder nachgewieſen wird, daß durch zwingende Verhältniſſe die Auflöſung des Hausſtandes vor oder nach den Ferien geboten iſt, oder wenn ärztlich beſcheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durchführung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. Ein kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder ſeinen Angehörigen bequemeres Reiſen zu ermöglichen, kann unter keinen Umſtänden bewilligt werden. Ebenſo iſt die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzuläſſig.

Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, doch bleibt es dem Ver⸗ pflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs iſt für jeden Schüler zu zahlen, der nicht ſpäteſtens am erſten Tage des Vierteljahrs bei dem Direktor ſchriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes iſt das Unterrichtsvierteljahr maßgebend; die Vierteljahre beginnen mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oſter⸗, Sommer⸗, Herbſt⸗ und Weihnachtsferien.

Eltern und Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Vierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch für ihre Söhne oder Mündel keine Freiſtelle erhalten haben, werden von dem Kaſſenführer gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückſtändigen Schul⸗ geldbeträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anſtaltsleiters eingezogen. Zugleich werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt iſt, bis zur Beitreibung des Rück⸗ ſtandes von dem weiteren Beſuche des Unterrichts einſtweilen ausgeſchloſſen. Bei längerer Dauer einer Ausſchließung kann die Wiederaufnahme von dem Direktor abgelehnt werden. Zu einer Stundung des Schulgeldes iſt der Direktor nicht befugt.

Um den Eltern die Schulgeldzahlung zu erleichtern, hat die Kaſſe des Kgl. Kaiſer⸗Friedrichs⸗ Gymnaſiums ein Poſtſcheckkonto Nr. 3276 Poſtſcheckamt Frankfurt a. M. eröffnet. Wird das Schul⸗ geld durch Poſtſcheckkonto gezahlt, ſo ſind zur Deckung der Unkoſten dem Betrage noch 10 Pfennig hinzuzufügen(37.60 ſtatt 37.50 vierteljährlich); das Porto fällt bei einer ſolchen Zahlung weg.

Schulgeldermäßigung darf nur wirklich tüchtigen und bedürftigen Schülern gewährt werden. Bei der Entſcheidung ſoll mit Vorſicht und Zurückhaltung verfahren und neben der Bedürftigkeit die Würdigkeit einer ſo rgfältigen Prüfung unterzogen werden. Die richtige Zeit für Geſuche um Schulgeldermäßigung ſind die Oſterferien.

Die Schüler haben an allen Pflichtſtunden, Schulfeiern und ſonſtigen Veran⸗ ſtaltungen der Schule teilzunehmen, ſoweit nicht das religiöſe Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenſo bei ſtimmbegabten Schülern vom Geſangsunter⸗ richt kann nur auf Grund eines vorſchriftsmäßig ausgeſtellten ärztlichen Zeug⸗ niſſes erfolgen.

Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahffach iſt bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahres erfolgen.

Iſt ein Schüler durch Krankheit oder durch einen ſonſtigen nicht vorherzuſehenden Notfall am Schulbeſuch verhindert, ſo muß am erſten Tage des Ausbleibens eine ſchriftliche Mitteilung des Haushaltungsvorſtandes darüber an den Klaſſenleiter(Ordinarius) gelangen. Währt die Ver⸗ ſäumnis länger als einen Tag, ſo hat der Schüler außerdem bei ſeiner Rückkehr eine Beſcheinigung über die Urſache und die Dauer der Verſäumnis beizubringen. Eine entſprechende Be⸗ ſcheinigung iſt auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlſeins nach Hauſe entlaſſen worden iſt. In allen anderen Fällen bedarf es für eine Schulverſäumnis vorher der Zuſtimmung des Klaſſenleiters(Ordinarius) oder des Direktors.

Solange die Schüler den Konfirmandenunterricht beſuchen, ſind ſie Montag und Donnerstag von der 6. Vormittagsſtunde ohne weiteres befreit. Im Stundenplan wird darauf Rückſicht genommen.

Von dem Auftreten einer anſteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erſtatten.