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Von dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, können nur dann zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beseitigt ist. Solan ge diese Gefahr besteht, dürfen auch andere Angehörige einer solchen Haushaltung die Anstaltsräume nicht betreten.
Schüler, die selbst von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beseitigt erklärt wird.
Bei ansteckenden Krankheiten dürfen die Schüler auch den Konfirmandenunterricht nicht besuchen.
Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie Anfragen und Wünsche gern entgegennehmen. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenleiter die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahrs durch Anschlag auf dem Flur des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden gebeten, soweit es sich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den Herren Klassenleitern und Fachlehrern in Verbindung zu treten.
Die Eltern wollen dem Klassenleiter oder dem Direktor mündlich oder schriftlich mitteilen, wenn ihnen die Forderungen der Schule das zulässige Maß der häuslichen Arbeiten zu überschreiten scheinen; anderseits werden sie aber auch dringend gebeten, die Schüler zu regelmäßigem Fleiß, pünkt- lichem Schulbesuch und zu verständiger Zeiteinteilung anzuhalten.
Leider kommt es gar zu häufig vor, daß die Schüler in der ersten Hälfte des Schuljahrs es an Fleiß und Eifer fehlen lassen, und daß Eltern wie Schüler hoffen, es könne das im Sommer Versäumte durch vermehrte Anstrengung im Winter nachgeholt werden. Eine Nichtversetzun g zu Ostern ist meistens die unaus- bleibliche Folge. Die Eltern werden deshalb gebeten, die Fortschritte ihrer Söhne besonders auch im Sommer mit Aufmerksamkeit zu verfolgen und sich bald nach Ostern mit den Herren Klassenleitern ihrer Söhne bekannt zu machen. Eine rechtzeitige Aussprache ist für beide Teile nutzbringend und wird von der Schule immer dankbar aufgenommen. Dagegen hat es keinen Zweck, wenn die Eltern erst in den letzten Wochen vor der Versetzung mit Fragen, Bitten und Vorstellungen an den Direktor und die Lehrer herantreten.
Zeugnisse werden im Herbst, vor Weihnachten und am Schluß des Schuljahrs aus- gestellt; sie sind von den Schülern in die Zeugnismappe einzukleben und mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters am nächsten Schultage wieder vorzuzeigen. Aus den Urteilen läßt sich in Verbindung mit den Versetzungsbestimmungen ein Schluß auf die Versetzungsaussicht des Schülers ziehen. Erscheint die Versetzung eines Schülers bereits vor Weihnachten zweifelhaft, so wird dies auf dem Weihnachtszeugnis vermerkt. Aus dem Ausbleiben einer weiteren schriftlichen Benachrichtigung ist nicht zu schließen, daß die Versetzungsaussichten im Laufe des letzten Vierteljahrs besser geworden sind.
Die wichtigsten Bestimmungen der für die Versetzung erlassenen Vorschriften sind folgende:
Die Unterlage für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahrs abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahrs.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches zu unterscheiden; zum Schluß aber muß das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut, 2. Gut, 3. Genügend, 4. Mangel- haft, 5. Nicht genügend, zusammengefaßt werden.
Im allgemeinen ist die Zensur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaft- lichen Unterrichtsgegenständen als erforderlich für die Versetzung anzusehen.
Über mangelhafte und nicht genügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweg- gesehen werden, wenn nach dem Urteile des Lehrers die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nicht- wissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Haupt-


