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VII. Mitteilungen an die Eltern.
Die Ferien sind für das nächste Schuljahr folgendermaßen festgesetzt: 1. Osterferien 1913: Schluß des Unterrichts Mittwoch, den 19. März; Anfang des Unterrichts Donnerstag, den 3. April. 2. Pfingstferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 9. Mai; Anfang des Unterrichts Freitag, den 16. Mai. 3. Sommerferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 4. Juli; Anfang des Unterrichts Dienstag, den 5. August. 4. Herbstferien: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 27. September; Anfang des Unterrichts Dienstag, den 14. Oktober. 5. Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 20. Dezember 1913; Anfang des Unterrichts Sonnabend, den 3. Januar 1914. 6. Osterferien 1914: Schluß des Unterrichts Sonnabend, den 4. April 1914.
Anträge auf Beurlaubungen im Anschluß an die Ferien sind vorher schriftlich an den Direktor zu richten. Sie können nur in den dringendsten Fällen berücksichtigt werden, und zwar in der Regel nur dann, wenn entweder nachgewiesen wird, daß durch zwingende Verhältnisse die Auflösung des Hausstandes vor oder nach den Ferien geboten ist, oder wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durch- führung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. BEin kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder seinen Angehörigen bequemeres Reisen zu ermöglichen, kann unter keinen Umständen bewilligt werden. Ebenso ist die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzulässig.
Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, doch bleibt es dem Verpflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs ist für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahrs bei dem Direktor schriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist das Unterrichts- vierteljahr maßgebend; die Vierteljahre beginnen mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien.
Eltern und Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Vierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch für ihre Söhne oder Mündel keine Freistelle erhalten haben, werden von dem Kassenführer gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Ver- waltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anstaltsleiters eingezogen. Zugleich werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur Beitreibung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichts einstweilen ausgeschlossen. Bei längerer Dauer einer Ausschließung kann die Wiederaufnahme von dem Direktor abgelehnt werden. Zu einer Stundung des Schulgeldes ist der Direktor nicht befugt.
Um den Eltern die Schulgeldzahlung zu erleichtern, hat die Kasse des Kgl. Kaiser-Friedrichs-Gymnasiums ein Postscheckkonto Nr. 3276 Postscheckamt Frankfurt a. M. eröffnet. Wird das Schulgeld durch Postscheck- konto gezahlt, so sind zur Deckung der Unkosten dem Betrage noch 10. Pfennig hinzuzufügen(ℳ 37,60 statt ℳ 37,50 vierteljährlich); das Porto fällt bei einer solchen Zahlung weg.
Schulgeldermäßigung darf nur wirklich tüchtigen und bedürftigen Schülern gewährt werden. Bei der Entscheidung soll mit Vorsicht und Zurückhaltung verfahren und neben der Bedürftigkeit die Würdigkeit einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden.
Die Schüler haben an allen Pflichtstunden, Schulfeiern und sonstigen Veranstal- tungen der Schule teilzunehmen, soweit nicht das religiöse Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenso bei stimmbegabten Schülern vom Gesangsunterricht kann nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten äratlichen Zeugnisses erfolgen.
Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach ist bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahrs erfolgen.
Ist ein Schüler durch Krankheit oder durch einen sonstigen nicht vorherzusehenden Notfall am Schul- besuch verhindert, so muß am ersten Tage des Ausbleibens eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungs- vorstandes darüber an den Klassenleiter(Ordinarius) gelangen. Währt die Versäumnis länger als einen Tag, so hat der Schüler außerdem bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung über die Ursache und die Dauer der Versäumnis beizubringen. Eine entsprechende Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlseins nach Hause entlassen worden ist. In allen anderen Fällen bedarf es für eine Schulversäumnis vorher der Zustimmung des Klassenleiters(Ordinarius) oder des Direktors.
Solange die Schüler den Konfirmandenunterricht besuchen, sind sie Montag und Donnerstag von der 6. Vormittagsstunde ohne weiteres befreit. Im Stundenplan wird darauf Rücksicht genommen.


