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tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt picht. Gleichzeitig muß die Unterbaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c: Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für die Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungs- scheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu 585 Ziffer 5 a. Außerdem ist das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann entweder durch ein Reifezeugnis oder durch ein besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“ erbracht werden. Dieses Zeugnis verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während ein Reifezeugnis den Bewerbern auf Antrag zurückgegeben wird.
Für die Schüler, die sich einem technischen Studium widmen wollen, ist folgender Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 2. Oktober 1909 von besonderer Wichtigkeit.
Durch die Diplomprüfungsordnungen der Abteilungen für Maschinen-Ingenieurwesen und Elektrotechnik der Preußischen Technischen Hochschulen ist vorgeschrieben, daß diejenigen Studierenden, welche sich der Haupt- prüfung in diesen Fächern unterziehen wollen, eine einjährige praktische Werkstättentätigkeit in einem technischen Unternehmen nachzuweisen haben, wovon jedoch die Hälfte in den großen Ferien ausgeübt sein kann. Der Lehr- plan für Studierende der genannten Fächer ist, ohne den Beginn des Studiums zu Ostern auszuschließen, im großen und ganzen unter der Voraussetzung aufgestellt, daß das Studium mit dem Wintersemester begonnen wird. Bei den Technischen Hochschulen ist aber vielfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß junge Leute, die die Reifeprüfung zu Ostern bestanden haben, unzweckmäßigerweise sofort mit dem Studium beginnen, oder das ganze Jahr praktischer Werkstättentätigkeit ableisten, während es in diesem Falle zweckmäßiger ist, daß sie zunächst ein Halbjahr praktisch arbeiten und erst zu Beginn des Wintersemesters sich immatrikulieren lassen. Das zweite Halbjahr der Werkstättentätigkeit kann dann in den nachfolgenden großen Ferien ab- geleistet werden.
Diejenigen jungen Leute dagegen, die im Herbst die Schule verlassen, werden besser zunächst das ganze Jahr Werkstättentätigkeit durchmachen. Falls besondere Gründe vorliegen, können sie auch sofort mit dem Studium beginnen und dieses dann,— etwa nach einem Jahr— zum Zwecke des praktischen Arbeitens unterbrechen.
In einem Ministerialerlaß vom 13. Oktober 1909 wird auf die Wichtigkeit der Zahnpflege hingewiesen und auf folgende im Verlage von Rich. Schötz, Berlin SW. 48, erschienene Schriften aufmerksam gemacht:„Notwendigkeit und Wert der Zahnpflege“ von Geh. Medizinalrat Dr. Möller und Prof. Dr. Dieck, 20 Fh.—„Schutz den Zähnen“ von Zahnarzt Dr. Erich Schmidt, 10 P.
Die Eltern unserer Schüler werden dringend gebeten, die Lektüre ihrer Söhne aufs sorg- fältigste zu überwachen. Allljährlich werden viele Tausende sogenannter„Jugendschriften“ auf den Bücher- markt gebracht, die nichts anders als eine ernste Gefahr für die Jugend bedeuten. Es sind dies kleine wohlfeile


