Jahrgang 
1910
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Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Haupt- fache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind für das Gymnasium anzusehen: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik.

Der Herr Unterrichtsminister hat sich damit einverstanden erklärt, daß an den hiesigen höheren Lehr- anstalten versuchsweise die Dauer der Schulstunden auf 45 Minuten gekürzt und der Unterricht auf die Vormittage derart zusammengelegt wird, daß in der Zeit von 5 ½ Stunden sechs Lektionen erteilt, die Nachmittage aber möglichst freigehalten werden. Die Hausarbeiten sollen durch die Kürzung der Unterrichtszeit keine Zunnahme erfahren, vielmehr sollen die freien Nachmittage der körperlichen Erholung in frischer Luft und der geistigen Selbstbetätigung der Schüler zugute kommen.

Turnspiele sollen in diesem Sommer jeden Mittwoch nachmittags 46 Uhr auf dem neuen Spielplatz am Ostpark unter der Aufsicht zweier Lehrer geübt werden. Die Eltern werden gebeten, ihre Söhne zur Teilnahme an diesen Spielstundeu anzuhalten.

Aus einer Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. Juni 1908 wird folgendes mitgeteilt.

Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fſast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche inner- halb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Es wird deshalb den Zöglingen der höheren Lehranstalten in ihrem eigenen Interesse dringend empfohlen, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.

Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

1. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 der Wehrordnung, Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung aus- zufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b) zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a) ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Be- scheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falled... Aussteller... der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

2. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter oder der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsver- pflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anmerkung 2 auf Seite 255 der Wehrordnung vorgeschriebenen Wortlaute